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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
sowie auch Rechte der Nutzer des Suchdienstes einer Filtermaßnahme entgegen, die durch die
Charta gewährleisteten Grundrechte seien in einen Ausgleich zu bringen. Zu berücksichtigen sei
auf ihrer Seite das Recht der unternehmerischen Freiheit, denn sie müsste allein auf eigene
Kosten ein auf Dauer angelegtes, umfassendes Filtersystem entwickeln und zahlreiche
Mitarbeiter zu einer manuellen Nachkontrolle einsetzen. Zum anderen sei ihre, aber auch die
Informationsfreiheit der Nutzer, zu berücksichtigen. Auch sei zu beachten, in welchem
Rechtsverhältnis die betroffenen Rechte und Interessen abzuwägen seien, die Ausführungen des
Klägers zum Intimsphärenverstoß bezögen sich auf ein anders Rechtsverhältnis, nämlich auf das
zwischen Verletzer und Verletztem. Die Frage, welche Sphäre betroffen sei und ob ein
entsprechender Eingriff gegen andere Rechtsgüter abzuwägen sei, spiele im vorliegenden Fall
nur eine vermittelnde Rolle. Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung zur Unterlassung würde
zwischen den betroffenen Grundrechten kein angemessenes Gleichgewicht herstellen.
In der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verursacher zur Entfernung
auffordern könne und bei verbleibenden Thumbnails über das von ihr angebotene Modul
konkrete Suchergebnisse sperren lassen könne. Vor diesem Hintergrund sei eine Abwägung zu
Gunsten eines kostspieligen, eingriffsintensiven Filtersystems abwegig.
Der von einem Filtersystem ausgehende tiefe Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit
sei nicht nur verboten, er sei auch nicht geboten.
Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sie überhaupt Bildnisse verbreite, hilfsweise stellten die
Fotos zum Klagantrag i) lit. a), b), e), g), h), i) und j) mangels Erkennbarkeit des Klägers keine
Bildnisse im Sinne des KUG dar. Bei dem Foto zum Klagantrag i) lit d) handele es sich um
zulässige Satire, im Ergebnis sei daher in diesem Fall eine Abwägung vorzunehmen zwischen der
Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, die jedoch nur im Gesamtkontext
vorgenommen werden könnte.
Insgesamt könne die Zulässigkeit der jeweiligen Bildveröffentlichung, auf die verlinkt würde, nur
im jeweiligen Kontext der Veröffentlichung beurteilt werden. Dies gelte auch bei einem Eingriff in
die Intimsphäre, denn auch hier sei eine Güterabwägung nicht schlechthin ausgeschlossen.
Ebenso sei zu berücksichtigen, dass offenbar Thumbnails angegriffen würden, die im
Heimatland des Klägers und in anderen Ländern rechtmäßig in der Presse verbreitet würden
(Anlage B 2). Die erforderliche Güterabwägung könne von dem Betreiber einer Suchmaschine
nicht geleistet werden.
Sie ist der Meinung, dass ein Verbot, nicht nur konkrete Thumbnails, die zu einer bezeichneten
URL mit bestimmten Bildern verlinkten, sondern alle identischen und ähnlichen Bilder als
Ergebnisse von Suchanfragen anzuzeigen, zu einer Form der Zensur und einer nicht
hinnehmbaren Einschränkung des Rechts auf freien Zugang zu Informationen führe. Zu
befürchten sei eine automatisierte Zensur „auf Zuruf“. Insoweit dürfe auch nicht verkannt
werden, dass sich die Strukturen der Informationsvermittlung durch die Entwicklung des
Internets wesentlich gewandelt hätten.
Ein deliktischer Anspruch iVm § 201 a Abs. 2 StGB bestehe nicht, da sie eine juristische Person
sei, die Voraussetzungen von § 826 BGB seien ebenfalls nicht gegeben.
Soweit eine Rechtsverletzung hilfsweise unterstellt würde, sei eine Haftung als Täter oder
Teilnehmer nicht gegeben, da sie weder Kenntnis noch Kontrolle über die über ihren Suchdienst
aufgefundenen Informationen habe. Denn sie kenne die Inhalte, die ihre Suchmaschine auffinde
nicht und könne diese auch nicht kennen. Sie habe auch keinen Einfluss auf die Suchergebnisse
oder auf die Suchanfrage eines Nutzers.
Eine Haftung bestehe zudem nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung. Zu
berücksichtigen sei, dass sie eine Leistung erbringe, die mit einer neutralen logistischen
Hilfstätigkeit vergleichbar sei. Sie sei daher als technischer Verbreiter iSd Presserechts auf der
untersten Verantwortungsstufe anzusehen.
Wegen der Privilegierung durch das TMG scheide eine Störerhaftung aus. Die Voraussetzungen
für eine solche Haftung seien nicht erfüllt. Eine Haftung von Suchmaschinen komme nach der
bisherigen Rechtsprechung nicht oder nur unter ganz erheblichen, vorliegend nicht gegebenen
Einschränkungen in Betracht. Sie habe keinen adäquat kausalen Beitrag zu einer hilfsweise
unterstellten Verletzungshandlung geleistet. Sie stelle eine Dienstleistung zur Verfügung, die
rechtmäßigen Zwecken zu dienen bestimmt sei. Dass diese auch für rechtswidrige Zwecke
genutzt werde, reiche nicht aus. Auch fehle es an einer Verletzung von Prüfpflichten, zudem
seien diese Prüfpflichten aufgrund von Aufgabe und Funktion und damit im Hinblick auf
Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit von Suchmaschinen einzugrenzen. Zu
berücksichtigen sei, dass Berichte über den Skandal in der Presse verbreitet wurden und ein
öffentliches Interesse auch an der Reaktion des Klägers bestehe. Die Informationen und Bilder
seien bereits längst veröffentlicht, dies mindere die Schutzwürdigkeit des Klägers. Eine Haftung
https://openjur.de/u/674344.html
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