03/02/2020
55
56
57
LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
müsste daher nicht nur eine Software entwickelt werden, zur Umsetzung allein des
Klägerbegehrens müsste eine Vielzahl zusätzlicher Computer-Server, die rund um die Uhr laufen
müssten, bereitgestellt werden.
Sie trägt zu dem von dem Kläger eingereichten Parteigutachten (Anlage K 28) vor, dass Zweifel
an der Expertise und Unabhängigkeit des Gutachters bestünden. Es handele sich um keine
seriöse Begutachtung komplexer technischer Systeme, die Frage der Skalierbarkeit
(Funktionsfähigkeit bei einer Vielzahl von Rechtsverletzungen aus derselben
Verletzungskategorie), der Latenz und das Risiko des Overblocking würden nicht bzw. nicht
sachgerecht erörtert. Die Beantwortung der Frage, welche technischen Möglichkeiten es gebe,
bestimmte Bilder aus der Anzeige durch die Suchmaschine herauszufiltern, gehe für jede
Variante davon aus, dass ein Abgleich vollständig identischer Bilder erfolge. Das Gutachten gehe
daher von im Hashwert datenidentischer Bilder aus. Diese Hashwerte von Bildern änderten sich
jedoch bereits bei minimalen Änderungen von Größe oder Bildhelligkeit oder bei einer
Umwandlung in ein anderes Dateiformat (vgl. auch Anlage B 15). Die von dem Gutachter
vorgestellten Maßnahmen seien daher nicht geeignet, das Klägerbegehren umzusetzen. Der
Einsatz eines Filters bei der Anfrage von Suchergebnissen würde die Anzeige der
Suchergebnisse – wesentlich – verlangsamen. Ein Filter bei der Indexierung bzw. als
eigenständiger Prozess beziehe sich auf das Auffinden exakter Kopien und würde neben der zu
entwickelnden Software zusätzliche Hardware-Ressourcen ausschließlich für das
Klägerbegehren erfordern, bei weiteren behaupteten Rechtsverletzungen würde dies zu einer
Parallelwelt an Servern führen. Auch dies würde zu einer Beeinträchtigung der Effizienz der
Indexierung führen. Hinsichtlich des Filterns von „veränderten“ Bildern sei die Software
PhotoDNA von Microsoft (Anlage B 16) ungeeignet, diese werde zur Bekämpfung von
Kinderpornografie im Internet eingesetzt und sei auf diesen Bereich beschränkt. Die Beklagte
bestreitet mit Nichtwissen, dass der Einsatz dieser Software ohne manuelle Nachkontrolle
erfolge. Auch führe der Einsatz dieser Software nicht zu der begehrten Filterung wie sich aus
einer Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine Bing ergebe (Anlage B 17). Sie
beruft sich zum Beweis dieser Ausführungen auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters
sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich von Bildererkennungs-Software, die für ein Bild einen sog. robusten Hashwert
ermittele, trägt sie vor, dass bei dieser Software keine Bildinhalte miteinander verglichen würden,
sondern aufgrund einer (Daten-) Reduktion errechnete Werte, deren Vergleich eine numerische
Einschätzung zu der Frage darstelle, ob und wie visuell ähnlich die verglichenen Bilder seien. Es
komme jedoch zu Fehlerquoten, da die Toleranzabweichung bei der Ähnlichkeit der zu
vergleichenden Werte zu definieren sei, was bei einer mit „0“ definierten Abweichung zu einer
hohen Anzahl von False Negatives führe, da jede Abweichung dazu führe, dass keine
Übereinstimmung erkannt werde. Bei einer Toleranzabweichung von „unendlich“ würden
dagegen alle zu vergleichenden Bilder als übereinstimmend gemeldet. Für jede Nutzung von
Bilderkennungssoftware müsse die Toleranzabweichung zwischen diesen Extremwerten
ausbalanciert werden, es gebe keine Software, die fehlerfrei arbeite. Auf den Klagantrag
bezogen trägt sie vor, dass bei der Verwendung eines Bildes aus dem Klagantrag als Klagmuster
mit einer vernünftigen Toleranzabweichung mittels der Software keines oder kaum eines der auf
der Anlage K 43 (S. 8-14) wiedergegebenen Thumbnails als übereinstimmend erkannt würden,
da die tatsächlichen Abweichungen zu groß seien. Bei einer Toleranzabweichung, die zumindest
eine relevante Anzahl der Thumbnails als übereinstimmend erkennen würde, wäre die Anzahl der
False Positives (der als übereinstimmend gemeldet, aber tatsächlich nicht übereinstimmenden
Bilder) nicht hinnehmbar hoch. Zum Beweis bezieht sie sich auf das Zeugnis eines instruierten
Mitarbeiters und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Sie trägt zu den Umständen der von ihr mitangebotenen Suchdienste in der Volksrepublik C. vor
(Anlage K 29), sowie zu ihren Maßnahmen gegen Kinderpornografie. Es handele sich bei dem
Kampf gegen Kinderpornografie im Internet um eine außerordentliche
Unternehmensentscheidung aus ethischen und moralischen Gründen, die Maßnahmen seien
zudem nicht vollautomatisch, sondern erforderten eine manuelle Überprüfung und Bewertung.
Soweit kinderpornografische Inhalte nicht seitens staatlicher Stellen übermittelt würden,
müssten u.a. gemeldete Inhalte daraufhin überprüft werden, ob es sich um derartiges Material
handele. Der Prozess der Suche sei außerordentlich rechenintensiv und zeitaufwändig, die als
„übereinstimmend“ erkannten Bilder müssten manuell überprüft werden. Daher erfolgte diese
Überprüfung nur in Intervallen, in der Vergangenheit nur sehr wenige Male pro Jahr. Es handele
sich um eine „reaktive“ Durchsuchung, erneut eingestellte Bilder würden erst bei der nächsten
intervallmäßigen Prüfung gefunden und gesperrt werden. Hierzu beruft sie sich auf das Zeugnis
eines instruierten Mitarbeiters. Eine Übertragung dieser Abläufe auf andere Inhalte sei wegen
https://openjur.de/u/674344.html
8/23
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents