03/02/2020 55 56 57 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur müsste daher nicht nur eine Software entwickelt werden, zur Umsetzung allein des Klägerbegehrens müsste eine Vielzahl zusätzlicher Computer-Server, die rund um die Uhr laufen müssten, bereitgestellt werden. Sie trägt zu dem von dem Kläger eingereichten Parteigutachten (Anlage K 28) vor, dass Zweifel an der Expertise und Unabhängigkeit des Gutachters bestünden. Es handele sich um keine seriöse Begutachtung komplexer technischer Systeme, die Frage der Skalierbarkeit (Funktionsfähigkeit bei einer Vielzahl von Rechtsverletzungen aus derselben Verletzungskategorie), der Latenz und das Risiko des Overblocking würden nicht bzw. nicht sachgerecht erörtert. Die Beantwortung der Frage, welche technischen Möglichkeiten es gebe, bestimmte Bilder aus der Anzeige durch die Suchmaschine herauszufiltern, gehe für jede Variante davon aus, dass ein Abgleich vollständig identischer Bilder erfolge. Das Gutachten gehe daher von im Hashwert datenidentischer Bilder aus. Diese Hashwerte von Bildern änderten sich jedoch bereits bei minimalen Änderungen von Größe oder Bildhelligkeit oder bei einer Umwandlung in ein anderes Dateiformat (vgl. auch Anlage B 15). Die von dem Gutachter vorgestellten Maßnahmen seien daher nicht geeignet, das Klägerbegehren umzusetzen. Der Einsatz eines Filters bei der Anfrage von Suchergebnissen würde die Anzeige der Suchergebnisse – wesentlich – verlangsamen. Ein Filter bei der Indexierung bzw. als eigenständiger Prozess beziehe sich auf das Auffinden exakter Kopien und würde neben der zu entwickelnden Software zusätzliche Hardware-Ressourcen ausschließlich für das Klägerbegehren erfordern, bei weiteren behaupteten Rechtsverletzungen würde dies zu einer Parallelwelt an Servern führen. Auch dies würde zu einer Beeinträchtigung der Effizienz der Indexierung führen. Hinsichtlich des Filterns von „veränderten“ Bildern sei die Software PhotoDNA von Microsoft (Anlage B 16) ungeeignet, diese werde zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet eingesetzt und sei auf diesen Bereich beschränkt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Einsatz dieser Software ohne manuelle Nachkontrolle erfolge. Auch führe der Einsatz dieser Software nicht zu der begehrten Filterung wie sich aus einer Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine Bing ergebe (Anlage B 17). Sie beruft sich zum Beweis dieser Ausführungen auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich von Bildererkennungs-Software, die für ein Bild einen sog. robusten Hashwert ermittele, trägt sie vor, dass bei dieser Software keine Bildinhalte miteinander verglichen würden, sondern aufgrund einer (Daten-) Reduktion errechnete Werte, deren Vergleich eine numerische Einschätzung zu der Frage darstelle, ob und wie visuell ähnlich die verglichenen Bilder seien. Es komme jedoch zu Fehlerquoten, da die Toleranzabweichung bei der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Werte zu definieren sei, was bei einer mit „0“ definierten Abweichung zu einer hohen Anzahl von False Negatives führe, da jede Abweichung dazu führe, dass keine Übereinstimmung erkannt werde. Bei einer Toleranzabweichung von „unendlich“ würden dagegen alle zu vergleichenden Bilder als übereinstimmend gemeldet. Für jede Nutzung von Bilderkennungssoftware müsse die Toleranzabweichung zwischen diesen Extremwerten ausbalanciert werden, es gebe keine Software, die fehlerfrei arbeite. Auf den Klagantrag bezogen trägt sie vor, dass bei der Verwendung eines Bildes aus dem Klagantrag als Klagmuster mit einer vernünftigen Toleranzabweichung mittels der Software keines oder kaum eines der auf der Anlage K 43 (S. 8-14) wiedergegebenen Thumbnails als übereinstimmend erkannt würden, da die tatsächlichen Abweichungen zu groß seien. Bei einer Toleranzabweichung, die zumindest eine relevante Anzahl der Thumbnails als übereinstimmend erkennen würde, wäre die Anzahl der False Positives (der als übereinstimmend gemeldet, aber tatsächlich nicht übereinstimmenden Bilder) nicht hinnehmbar hoch. Zum Beweis bezieht sie sich auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sie trägt zu den Umständen der von ihr mitangebotenen Suchdienste in der Volksrepublik C. vor (Anlage K 29), sowie zu ihren Maßnahmen gegen Kinderpornografie. Es handele sich bei dem Kampf gegen Kinderpornografie im Internet um eine außerordentliche Unternehmensentscheidung aus ethischen und moralischen Gründen, die Maßnahmen seien zudem nicht vollautomatisch, sondern erforderten eine manuelle Überprüfung und Bewertung. Soweit kinderpornografische Inhalte nicht seitens staatlicher Stellen übermittelt würden, müssten u.a. gemeldete Inhalte daraufhin überprüft werden, ob es sich um derartiges Material handele. Der Prozess der Suche sei außerordentlich rechenintensiv und zeitaufwändig, die als „übereinstimmend“ erkannten Bilder müssten manuell überprüft werden. Daher erfolgte diese Überprüfung nur in Intervallen, in der Vergangenheit nur sehr wenige Male pro Jahr. Es handele sich um eine „reaktive“ Durchsuchung, erneut eingestellte Bilder würden erst bei der nächsten intervallmäßigen Prüfung gefunden und gesperrt werden. Hierzu beruft sie sich auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters. Eine Übertragung dieser Abläufe auf andere Inhalte sei wegen https://openjur.de/u/674344.html 8/23

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