Unwerturteil. Dieses bezieht sich nach seinem Kontext, insbesondere der vorherigen Bezugnahme auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige NPD-Verbotsverfahren,
nicht nur auf die über die Liste der Antragstellerin in den E...er Stadtrat gewählten Mandatsträger, sondern auf sämtliche Mitglieder der NPD und auf die Partei selbst. Damit ist
der sachliche Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet.
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b) Der Schutzbereich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist auch in persönlicher Hinsicht eröffnet.
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aa) Die Antragstellerin ist als politische Partei Trägerin der sich hieraus ergebenden
Rechte auf Chancengleichheit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass beim
Bundesverfassungsgericht das NPD-Verbotsverfahren anhängig ist und in diesem im
März 2016 mündlich verhandelt wurde. Die Rechte aus Art. 21 GG gelten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit (st. Rspr.;
statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL
9/63 -, BVerfGE 17, 155 [166], m.w.N.).
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bb) Da die antragsgegenständlichen Äußerungen dem Antragsgegner in seiner amtli-
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(1) Aus dem Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und
Willensbildung des Volkes teilzunehmen, folgt ein an die Adresse des Staates gerichtetes
Neutralitätsgebot. Die (Bundes- oder Landes-) Regierung und ihre einzelnen Mitglieder
haben danach jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die
auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen (vgl. BVerfGE
138, 102 [113 ff.], Rn. 38 ff. [Rn. 45]).
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Das Neutralitätsgebot trifft allerdings nur Staatsorgane, wenn sie als solche handeln.
Insbesondere schließt das Neutralitätsgebot nicht aus, dass ein Amtsinhaber außerhalb
seiner amtlichen Funktionen - als Privatperson oder Parteipolitiker - am politischen Meinungskampf teilnimmt. Die Übernahme des Regierungsamtes soll gerade nicht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr
offensteht. Dürften Parteien, die als Sieger aus einer Wahlauseinandersetzung hervorgegangen sind, nicht mehr auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückgreifen, würden sie ihrerseits ungerechtfertigt in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beschränkt (vgl. BVerfGE 138, 102 [117], Rn.
51 f.; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22 f.).
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Entscheidend für die Frage, ob ein Amtsinhaber dem Neutralitätsgebot unterliegt, ist daher, ob er in amtlicher oder nicht-amtlicher, etwa privater oder parteipolitischer, Funktion tätig wird. Bei der insoweit erforderlichen Abgrenzung ist in Rechnung zu stellen,
dass beim Handeln eines Inhabers eines Ministeramtes eine strikte Trennung der Sphären des „Ministers“, des „Parteipolitikers“ und der politisch handelnden „Privatperson“
nicht möglich ist. Auch aus Sicht der Bürger wird der Inhaber eines Regierungsamtes regelmäßig in seiner Doppelrolle als Regierungsmitglied und Parteipolitiker wahrgenommen (vgl. BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 54, m.w.N.).
chen Funktion als Ministerpräsident zuzuordnen sind, ist dieser auch Verpflichteter des
Rechts auf Chancengleichheit, d.h. Adressat des sich aus der Chancengleichheit aus
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Neutralitätsgebots.
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