normen und -erwartungen zu beeinflussen. Als Parteipolitiker ergebe dies keinen Sinn,
da er in dieser Eigenschaft das Wahlvolk oder die Bevölkerung als solche erreichen wolle, nicht jedoch die politischen Mitbewerber.
35
2. Da es sich um amtliche Äußerungen gehandelt habe, unterliege der Antragsgegner als
staatlicher Kompetenzträger einem strikten Neutralitätsgebot. Dieses habe er mit seinen
Äußerungen verletzt.
36
Nach dem Verständnis eines objektiven Rezipienten zielten die Erklärungen des Antragsgegners auf einen Boykottaufruf in Bezug auf sämtliche durch Fraktionen oder Mandatsträger der Antragstellerin auf Kommunal-, Kreis- oder eventuell Landesebene vorgebrachten Anträge, unabhängig von den Sachthemen und Inhalten. Gleichzeitig mache
der Antragsgegner hiermit mittelbar Wahlwerbung für die nicht vom Boykott betroffenen
politischen Mitbewerber.
37
Die Bezeichnung als „Nazis“ und damit die Gleichsetzung der Mandatsträger der Antragstellerin mit den Kadern der für die NSDAP verantwortlichen Nationalsozialisten stelle
ein besonders starkes Unwerturteil dar. Dieses solle die Antragstellerin generell in der
Öffentlichkeit diskreditieren und unwählbar machen. Potentielle Interessenten an einer
Mitgliedschaft in der NPD solle dies ebenso abhalten wie mögliche Kandidaten, die sich
für Wahlvorschläge zur Verfügung stellten, und es solle auch unabhängig von der Person
des politisch interessierten Bürgers und dessen Handeln diesen Bürger von der Wählbarkeit generell ausschließen. Hierdurch betreibe der Antragsgegner auch einen weit vorauswirkenden Negativwahlkampf, der auf absolute Ausgrenzung der Antragstellerin und
deren Mitglieder und Mandatsträger abziele.
38
3. Eine Rechtfertigung des Handelns des Antragsgegners sei nicht ersichtlich.
39
Er könne sich nicht auf die Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit und Bevölkerungsaufklärung berufen, da er sachlich seine Kompetenzen übertrete, wenn er entgegen der
kommunalen Selbstverwaltungsautonomie den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften bzw. deren Organmitgliedern Vorgaben mache, wie diese ihr Abstimmungsverhalten zu gestalten hätten. Zudem gebe er durch seine Äußerungen zu verstehen, dass
es eine Verschwörung aller Parteien gebe oder geben sollte, nach der jegliche Anträge
der Antragstellerin abgelehnt werden sollten. Hierdurch offenbare er ein Demokratieverständnis, das dem Grundgesetz fremd sei. Auch das Institut der wehrhaften Demokratie
rechtfertige den Boykottaufruf sowie das Unwerturteil nicht.
40
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2016 erklärt, dass
sich ihr Antrag nur gegen die hierin wörtlich zitierten Äußerungen aus dem antragsgegenständlichen Interview richte, und den Antrag neu formuliert.
41
Die Antragstellerin beantragt,
42
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass er in einem Interview für den MDR-Thüringen, das er in der Staatskanzlei gewährte, zu einem strikten Boykott gegenüber der Antragstellerin und ihren Vertretern in allen Plenen Thüringer Körperschaften aufrief, indem er u.a. ausführte:
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