gendwann einmal in der Hitze des Gefechts im Ton vergriffen habe, einer lebenslangen
Sperre zu unterwerfen.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die gegen ihn verhängten Sperren auf den Facebook-Accounts von „ZDF Heute Plus“ und „ZDF“ je nach Portal getrennt zu beseitigen und ihm wieder im vollem Umfang Zugang auf dem öffentlich-rechtlichen
Angebot von „ZDF Heute Plus“ und „ZDF“ auf Facebook ohne Einschränkungen
zu gewährleisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, es sei bereits zweifelhaft, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Die
Nutzung der Plattform Facebook werde nicht durch öffentlich-rechtliche Normen bestimmt. Vielmehr würden sich die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Nutzung von
Facebook aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben, die sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit der Facebook ltd. abgeschlossen hätten. Auch ein etwaiges „virtuelles Hausrecht“ auf den Fan-Pages des Beklagten sei durch die Rechtsprechung allein auf Grundlage zivilrechtlicher Normen konstruiert worden. Jedenfalls handele es sich bei der begehrten Freischaltung auf den Facebook-Seiten nicht um einen Verwaltungsakt, da der
Beklagte insoweit weder als Behörde handele noch auf Grundlage öffentlich-rechtlicher
Normen. Soweit der Kläger demnach einen Realakt begehre, dürfte allenfalls die allgemeine Leistungsklage einschlägig sein. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob eine Verletzung subjektiver Rechte und damit die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2
VwGO analog ausreichend behauptet worden sei. Es sei keine Anspruchsgrundlage erkennbar, die einen positiven Anspruch auf Zugang zu den Facebook-Seiten des Beklagten vermittele. Einen solchen Anspruch würde der Beklagte ohnehin nicht uneingeschränkt erfüllen können, da die Plattform Facebook von ihm selbst nicht betrieben werde und der Zugang zu den Fan-Pages von vertraglichen Beziehungen mit der Plattform
abhänge. Schließlich sei die Sperrung im Hinblick auf die vom Kläger getätigten Kommentare aber jedenfalls gerechtfertigt. Der Kläger habe andere Nutzerinnen und Nutzer beleidigt und deren Rechtsposition beeinträchtigt. Er habe sich ferner in hasserfüllter Weise und in nicht angemessener Sprache zu dem Thema Homosexualität geäußert.
Aufgrund der wiederholten Verstöße sei es für den Beklagten nicht zumutbar gewesen,
die weitere Nutzung der Fan-Pages durch den Kläger zuzulassen. Dies ergebe sich letztlich auch aus einem „virtuellen Hausrecht“. Ohnehin stünden dem Kläger aber weiterhin
die von dem Beklagten unmittelbar betriebenen Telemedienangebote unter zdf.de ohne
jegliche Einschränkung zur Verfügung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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