zurücktreten wird (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14). 123 Zwar gelten angesichts der einschneidenden Folge des Verzichts auf eine Einzelfallabwägung strenge Anforderungen an die Qualifizierung einer Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Die Begriffe sind eng zu verstehen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wobei sie allerdings bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und eher auf die Privatfehde beschränkt sein soll (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14 m.w.N.). 124 Gleichwohl liegen diese engen Voraussetzungen hier jedenfalls hinsichtlich einiger Kommentare des Klägers vor. Diese hatten ihren Ausgangspunkt zwar jeweils in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, im Vordergrund steht aber nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person. 125 Dies gilt zunächst für den Kommentar des Klägers: 126 „J. B. M. J. Mir ist jeder kriminelle Ausländer lieber als so ein linkes Drecks-Geschmeiß wie Ihr! Ihr seid Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte! Ihr seid beide so hässlich, da ist selbst die Bezeichnung Untermensch noch schmeichelhaft“ 127 Ausgangspunkt war zwar eine öffentlich geführte Diskussion über Flüchtlinge. Auch wurde diese zuvor schon zwischen dem Kläger und den im Kommentar genannten Nutzern J. B. und M. J. hitzig geführt, wobei auch – vom Kläger mit der Bemerkung „Bahnhofsklatscher Shut Up!“ eingeleitete – wechselseitige Angriffe bereits vorausgingen. Gerade bei Begriffen, die wie die vom Kläger verwendete Formulierung „Untermensch“, dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammen und auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung zielen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.7.2005 – 1 BvR 2097/02 –, BayVBl 2006, 15 und juris Rn. 15 f.), steht aber nicht mehr eine Sachauseinandersetzung, sondern die Diffamierung des Gegenübers im Vordergrund. Noch verstärkt werden die diffamierende Wirkung und die Entfernung von der Sachdebatte durch die weitere Äußerung des Klägers, die beiden anderen Nutzer, seien „linkes Drecks-Geschmeiß“, „hässlich“ und „Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte“. Der diffamierende Gehalt ist hier so erheblich, dass er in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint. 128 Um Schmähkritik handelt es sich weiter, soweit der Kläger andere Nutzer als „Rotfaschisten“ bezeichnet. Zwar gab es auch hier stets eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage als Anlass für zum Teil wechselseitig hitzig geführte Diskussionen, in deren Verlauf auch der Kläger von anderen Nutzern verbal angegriffen wurde. Der Kläger hat aber auch hier den Bereich der Sachauseinandersetzung verlassen und die Diffamierung in den Vordergrund gerückt. Sein Verständnis des Begriffs „Rotfaschist“ hat er in seinen Kommentaren verdeutlicht, nämlich als 129 „mit Stalin im Rücken und bis zu 60 Millionen Toten“ - Seite 19 von 22 -

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