03/02/2020 71 72 OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von nur vier Tagen (!) kann aber keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch eigenes Verhalten begründet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind,ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/2111165.html (https://oj.is/2111165) https://openjur.de/u/2111165.html 7/7

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