Abrufbarkeit und Rekombinierbarkeit mit weiteren Daten verbunden. Das verändert
die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung für die Betroffenen erheblich.
Die Informationen können nun ohne erkennbaren Anlass jederzeit von einer unbegrenzten Zahl auch völlig unbekannter Dritter aufgegriffen werden, werden unabhängig von gemeinrelevanten Fragen Gegenstand der Erörterung von im Netz miteinander kommunizierenden Gruppen, können dekontextualisiert eine neue Bedeutung
erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen oder Teilprofilen
der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist. Die damit verbundenen Folgen für die öffentliche Kommunikation reichen weit und ändern die Bedingungen der
freien Entfaltung der Persönlichkeit tiefgreifend (vgl. Mayer-Schönberger, Delete, Die
Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten, 3. Aufl. 2015, S. 112 ff.; Diesterhöft, Das
Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.).
cc) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsrechts, solche Entwicklungen insgesamt
aufzuhalten und alle Vor- und Nachteile der damit verbundenen Folgen zu neutralisieren. Soweit jedoch spezifische Gefährdungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit erwachsen, ist dem bei der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes
Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der jederzeitigen Zugänglichkeit von Informationen
im Netz ist das der Fall.
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(1) Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten
im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden,
fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der
es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die
Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss
deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und
Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen
die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und
damit die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört
zur Zeitlichkeit der Freiheit. Dies gilt nicht zuletzt in Blick auf das Ziel der Wiedereingliederung von Straftätern.
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Dass zur Wahrung der Persönlichkeitsentfaltung diesbezüglich Schutzbedarf besteht, wird gleichfalls von der Literatur anerkannt; gesprochen wird insoweit bildlich
auch von einem „Recht auf Vergessen“ oder einem „Recht auf Vergessenwerden“
(vgl. Mayer-Schönberger, Delete, Die Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten,
3. Aufl. 2015, S. 112 ff.; Boehme-Neßler, NVwZ 2014, S. 825; Nolte, NJW 2014,
S. 2238; Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.; Weismantel, Das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet nach dem „Google-Urteil“ des
EuGH, 2017, S. 30 ff.; siehe auch Art. 17 DSGVO). Dieser Schutzbedarf findet auch
in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte Anerkennung. So würdigt der
Menschenrechtsgerichtshof das Interesse eines Straftäters, nach dem Ablauf einer
gewissen Zeit mit früheren Taten in Blick auf seine Reintegration in die Gesellschaft
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