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2017, 205 ff; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 11; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474;
Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 102 ff; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016,
125 ff; Lieder/Berneith, FamRZ 2016, 743; Litzenburger, FD-ErbR 2017,
392155; Ludyga, jM 2016, 442, 444 ff und ZEV 2018, 1, 4; Salomon, NotBZ
2016, 324, 326 f; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291; Steiner/Holzer,
ZEV 2015, 262 f).
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Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit
höchstpersönlichen Inhalten unabhängig von einem Vermögenswert auf die
Erben über, wie sich aus § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 Satz 2 BGB ergibt.
Zwar enthalten diese Bestimmungen keine unmittelbare Regelung über die
Vererbbarkeit höchstpersönlicher Rechtspositionen. Allerdings setzen sie diese
voraus und gebieten damit den Rückschluss auf deren Vererbbarkeit sowie darauf, dass das Gesetz insoweit nicht zwischen höchstpersönlichem und vermögenswertem Nachlass differenziert. So hat der Gesetzgeber in § 2047 Abs. 2
BGB geregelt, dass Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse
des Erblassers beziehen, nicht verteilt werden, sondern gemeinschaftlich bleiben (vgl. hierzu Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band S. 371, 507). § 2373 Satz 2 BGB
regelt, dass Familienschriften und Familienbilder beim Erbschaftskauf nicht als
mitverkauft anzusehen sind (vgl. Mugdan, aaO, II. Band S. 197). Beide Vorschriften setzen voraus, dass diese höchstpersönlichen Dokumente zur Erbmasse gehören. Unstreitig werden dementsprechend höchstpersönliche analoge Dokumente, z.B. Tagebücher und Briefe, vererbt.
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