- 3 - 2 Über das Netzwerk können die Nutzer miteinander internetbasiert über die Server der Beklagten kommunizieren und Inhalte austauschen. Dies umfasst etwa das Hochladen, Speichern und Teilen von Bildern, Videos oder Links zu anderen Webseiten, das Veröffentlichen ("Posten") von Kommentaren und Statusmeldungen sowie den Austausch und das Speichern von Nachrichten. Für die Nutzung des Netzwerks ist nach einer Registrierung die Eingabe von Kontozugangsdaten in Form von Benutzername und Passwort erforderlich. Die Dienste des sozialen Netzwerks werden durch die F. mit Sitz in den USA und die Beklagte mit Sitz in Irland erbracht. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F. ist die Beklagte Vertragspartnerin der Nut- zer mit Wohnsitz außerhalb der USA. 3 Am 4. Januar 2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren mit Einverständnis ihrer Eltern beim sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto ("Account"). Am Abend des 3. Dezember 2012 verunglückte sie unter bisher ungeklärten Umständen tödlich, als sie in einem U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst wurde. 4 Die Klägerin versuchte hiernach, sich unter Verwendung der Zugangsdaten ihrer Tochter in das Benutzerkonto der Erblasserin einzuloggen. Dies gelang jedoch nicht, weil die Beklagte das Konto nach Mitteilung des Todes der bisherigen Nutzerin durch einen Dritten am 9. Dezember 2012 in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. In diesem ist ein Zugang zu dem Benutzerkonto auch mit den zutreffenden Zugangsdaten nicht mehr möglich. Das Konto an sich einschließlich der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Inhalte bleibt aber bestehen, und die vom Verstorbenen geteilten Inhalte sind für die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, weiterhin sichtbar. Die Kommunikationspartner ("Freunde") des Verstorbenen können - abhängig von den

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