26/1/24, 13:45
BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht
werbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in ihrer Finanzierung als auch der Programmgestaltung freier
sind (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 - BVerfGE 87, 181 <202>). Demzufolge erscheinen die durch § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste
getroffenen Regelungen zur Begrenzung des Telemedienangebots öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
einschließlich der Löschungsbefugnis für Kommentare ohne Sendungsbezug als ein angemessener Ausgleich
zwischen den durch Art. 5 Abs. 1 GG berührten legitimen Interessen der Rundfunkanstalten, deren Nutzern
sowie der privaten Medienanbieter bzw. der Presse.
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e) Der Senat hat erwogen, ob sich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfahrensrechtliche
Anforderungen bei der Löschung von nicht sendungsbezogenen Kommentaren auch ohne einfachgesetzliche
Regelung - etwa in Form einer Pflicht zur vorherigen Anhörung, nachträglichen Benachrichtigung oder
Begründung - unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben. Derartige prozedurale Schritte erscheinen
jedoch als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Löschung von Kommentaren ohne konkreten Sendungsbezug
verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Zwar verlangt der Bundesgerichtshof von den Anbietern sozialer Netzwerke die Aufnahme der Verpflichtung in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzer über die Entfernung von deren Beiträgen zumindest
nachträglich zu informieren. Damit soll den Betroffenen der Grund für die Löschung mitgeteilt und eine
Möglichkeit zur Gegendarstellung eingeräumt werden, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der
die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli
2021 - III ZR 179/20 - NJW 2021, 3179 Rn. 83 ff.). Diese Rechtsprechung ist aber auf das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis der Rundfunkanstalten zu ihren Nutzern nicht übertragbar.
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Den zivilrechtlichen Fällen liegt ein Eingriff in den eigenen Account eines Kunden durch ein Unternehmen
zugrunde, das sich in seinem durch Verarbeitung der Nutzerdaten finanzierten Geschäftsmodell zu der
Dienstleistung verpflichtet hat, eine thematisch unbegrenzte Kommunikation auf seiner Internetplattform
zu eröffnen (BGH a. a. O. Rn. 73). Wegen der strukturellen Überlegenheit des Betreibers eines sozialen Netzwerks verlangt die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Entfernung von Inhalten einen sachlichen Grund
und eine auf einen solchen gestützte nachvollziehbare, an objektive überprüfbare Tatbestände anknüpfende
Entscheidung des Unternehmens (BGH a. a. O. Rn. 81 f.). Demgegenüber wird der Beitrag eines Betroffenen
in Fällen der hier vorliegenden Art nicht auf seinem eigenen, von dem sozialen Netzwerk zur freien Gestaltung bereitgestellten Account, sondern in einem von vornherein thematisch begrenzten Forum gelöscht, das
eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eröffnet hat und redaktionell begleitet. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Sendungsbezugs, das voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, hat der Gesetzgeber den
sachlichen Löschungsgrund zudem bereits konkretisiert und eingegrenzt.
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Des Weiteren erachtet der Senat das Gewicht eines Eingriffs durch Löschungen auf der eigenen Seite eines
sozialen Netzwerks grundsätzlich höher als in einem thematisch gebundenen Forum einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Denn solche Foren haben für die Teilhabe des Individuums am gesellschaftlichen
Leben nicht die gleiche Bedeutung wie soziale Netzwerke, die mittlerweile für Teile der Bevölkerung in
erheblichem Umfang den Zugang zu Kommunikation vermitteln (BGH a. a. O. Rn. 66).
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Angesichts der typischerweise zeitlich nur sehr begrenzten Aktualität und Resonanz von in Internetforen
geposteten Kommentaren kann zudem der Effizienzverlust, der mit einer Anhörung vor der Löschung einherginge, nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich ist nicht zu erkennen, welchen Mehrwert ein vorgeschaltetes Gegenvorstellungsverfahren für den Betroffenen gegenüber einem Verwaltungsprozess besäße,
der sich unmittelbar an eine Löschung anschließt. Deshalb gebietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zwingend
Grundrechtsschutz durch ein Verwaltungsverfahren mit der Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit einer
Löschung bei Nichtdurchführung.
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6. An diesen Vorgaben gemessen wahrt nur der Kommentar Nr. 13 das gesetzliche Erfordernis des konkreten Sendungsbezugs in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste; die
"Netiquette" des Beklagten besitzt für die gerichtliche Beurteilung keine Bedeutung. Die Löschung der übrigen Kommentare des Klägers ist nicht zu beanstanden.
https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0
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