die Einhaltung der Benutzungsordnung („Netiquette“) dient der Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Betriebs der virtuellen öffentlichen Einrichtung.Auch der Facebook-
Auftritt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist unter Verweis auf den Grundversorgungsauftrag als öffentliche Einrichtung anzusehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.5.2011
Az.: 16 E 174/11; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - 26 K 16.5928.M -, juris Rn. 14; VG
Mainz, Urt. v. 13.4.2018 - 4 K 762/17.MZ -, juris Rn. 55; Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 6 Rn. 28). Dies gilt selbst dann, wenn die konkrete
Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Nutzer und Betreiber privatrechtlich organisiert ist (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019 - 1 K 1642/18 -, juris Rn. 58). Eine andere
Betrachtung folgt auch nicht daraus, dass für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.1994 - 7 B 48/94
-, juris).Denn vorliegend geht es nicht um Abwehransprüche eines Dritten wegen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Programmgestaltung, sondern um die Ausübung des Hausrechts zur Sicherung der Erfüllung des den Rundfunkanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Telemedienangebots (VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019 - 1
K 1642/18 -, Rn. 59 juris).
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b) Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1. die Feststellung der Rechtwidrigkeit des
„Verbergens“ seines Kommentars vom 25.6.2019 begehrt, bezieht sich dies auf die Löschung des streitigen Kommentars des Klägers. Dass es sich um eine Löschung handelt,
folgt auch daraus, dass der Beklagte erklärt hat, dass eine Wiederherstellung des Kommentars nicht möglich sei. Hinsichtlich dieser Löschung ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft.
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Der Kläger kann seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn bei der Löschung des streitgegenständlichen Kommentars handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i. V. m. § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrensund Zustellungsrechts des Freistaates Sachsen - SächsVwVfZG -, sondern um einen Realakt bzw. schlichtes Verwaltungshandeln. Die Löschung des Kommentars durch die Redakteure/Administratoren war nicht darauf ausgerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. Rechte des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen. Gegenüber dem Kläger
wurde auch kein Ge- oder Verbot ausgesprochen. Vielmehr wird mit der Löschung unmit-
telbar ein tatsächlicher Erfolg bewirkt. Im Übrigen bedarf auch die Nutzung der Kommentarfunktion keiner besonderen Zulassungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts,
da grundsätzlich jeder bei Facebook angemeldete Nutzer die Möglichkeit hat, Kommentare zu den Beiträgen des Beklagten abzugeben (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, a. a.
O., Rn. 69).Es handelt sich auch nicht um einen Fall der „konkludenten Duldungsanordnung“, da auch keine konkludente Anordnung enthalten ist. Es besteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO. Ausreichend hierfür ist jedes wirtschaftliche, rechtliche oder ideelle Interesse des Klägers. Neben der potenziellen Grundrechtsbezogenheit des Eingriffs ist die Gefahr einer Wiederholung bei gleich- oder ähnlich gearteten Beiträgen gegeben. Auch ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Klärung der infrage stehenden grundsätzlichen Rechtsprobleme, die für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich sind, gegeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl.,
§ 43 Rn. 25; vgl. auch VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019 - 1 K 1642/18 -, juris Rn. 65 - 66).
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