Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Klageanträge, insbesondere der Klageantrag
zu 1.III. zulässig. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass durch auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten veröffentlichte Memes der falsche Eindruck erweckt wird, sie habe
eine konkret bezeichnete Äußerung getätigt. Dabei bezieht sie ihren Antrag auf ein Meme, das sie - wie im Presserecht und Recht des geistigen Eigentums allgemein üblich sowohl durch die Angabe einer URL als auch durch die als Anlage K 1 vorgelegte Abbildung eindeutig konkretisiert. Dadurch ermöglicht sie der Beklagten, sich erschöpfend zu
verteidigen.
Dass die URL angesichts der Löschung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr abgerufen
werden kann, führt nicht zur Unbestimmtheit dieses Klageantrags. Das Vollstreckungsgericht ist in der Lage, sich durch die Abbildung in der Anlage K 1 ein Bild zu verschaffen,
welche im Übrigen zusätzlich zum Urteil archiviert wird und im Vollstreckungsverfahren
zugänglich ist.
Der Antrag umschreibt das begehrte Rechtsschutzziel der Klägerin exakt. Mit den unter
Klageantrag zu 1.III a) und b) genutzten Begriffen „identisch“ und „kerngleich“ und dem
einschränkenden Zusatz im letzten Halbsatz wird das begehrte Verbot des Erweckens
eines falschen Eindrucks nicht eingeschränkt, sondern lediglich klargestellt, dass auch
identische und kerngleiche Memes den zu unterlassenden Eindruck erwecken. Entgegen
der Auffassung der Beklagten sind diese Begriffe nicht unbestimmt, sondern beschreiben
das rechtlich Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform. Diese beschränkt
sich nicht auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle zwar
leicht abgewandelten, aber im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Zusätzliche abstrakt formulierten Merkmale im Antrag sind eine unschädliche Überbestimmung, durch
die der Antrag nicht über die konkrete Verletzungsform hinaus erweitert wird, sondern
durch die die Klägerin lediglich verdeutlicht, in welchem Umfang sie über die Umstände
des beanstandeten Verhaltens hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204-96; BGH, Urteil vom 18.9.2014 – I
ZR 34/12; BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20). Angesichts der Vielgestaltigkeit
der Lebensvorgänge ist kaum zu erwarten, dass es jemals zu einer in allen Einzelheiten
identischen Wiederholung eines vergangenen Verhaltens kommt. Ein effektiver Rechtsschutz verlangt deshalb nach einer gewissen Verallgemeinerung der konkret umschriebenen Verletzungshandlung, die deren Wesen erfasst (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 155, 159, 160). Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits, was unter Kerngleichheit zu verstehen ist, in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll. Die Beklagte ist dadurch gesichert,
dass ihr im Vollstreckungsverfahren nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden
können und ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht
rechtfertigen kann (Vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2013 - I ZR 80/12).
Der Klageantrag wird auch nicht durch den letzten Halbsatz („sofern das beschriebene Zitat nicht vom Verbreiter zugleich ernsthaft als falsch gekennzeichnet wird“) unbestimmt. Auch durch diesen Halbsatz wird das begehrte Verbot des Erweckens eines falschen Eindrucks nicht eingeschränkt, sondern lediglich klargestellt, dass ein vom Verbreiter als falsch gekennzeichnetes Zitat nicht geeignet ist, diesen Eindruck zu erwecken. Insoweit stimmt die Kammer der Beklagten zu, dass dieser Teil des Klageantrags
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