genannte Meme zu entfernen. Zugleich wird beantragt, der Beklagten die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1.II. Die Klage wird in Bezug auf den Klageantrag zu 1.I. aus der Klageschrift vom
04.05.2021 insofern zurückgenommen, als dass dort beantragt wurde, das unter der URL
https:// genannte Meme zu entfernen. Zugleich wird beantragt, der Beklagten gem.
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die dadurch entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1.III. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, alle zu dem nachfolgend wiedergegebenen Meme (Wort-Bild-Kombination),
das unter Verwendung eines Fotos der Klägerin, des Namens „…..“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ in
der typischen Art eines Zitates den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe diese
Aussage getroffen,
wie geschehen unter der URL https://www.....com/….... K 1 (Bl. 13 d. A.) ersichtlich,
zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils vorhandenen
a) identischen Inhalte auf der Plattform www....com öffentlich zugänglich zu
machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
und
b) kerngleichen Inhalte auf der Plattform www....com öffentlich zugänglich zu
machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
sofern das beschriebene Zitat nicht vom Verbreiter zugleich ernsthaft als falsch
gekennzeichnet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in vom Gericht
zu bestimmender billiger Höhe, mindestens jedoch € 10.000,00 zu zahlen.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung zu Klageantrag zu 1.I. unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und beantragt,
1. der Klägerin die Kosten für die Rücknahme des Klageantrags zu 1.II. aufzuerlegen und im Übrigen
2. die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe sämtliche Memes gelöscht, die unter von der Klägerin konkret benannten URLs veröffentlicht worden sind. Wegen der hier gegebenen, besonderen Ausnahmekonstellation habe sie sich ausnahmsweise und überobligatorisch
entschlossen, technisch „identische“ Inhalte und „fast identische“ Inhalte zu den von der
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