gehrt der hiesige Antragssteller die Unterlassung kerngleicher Äußerung, die durch die im Urteilstenor bezeichneten Verletzungsformen konkret umfasst sind. Auch geht es vorliegend nicht um eine Bildberichterstattung. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 44 – Prozessberichterstattung). Anders als die Antragsgegnerseite behauptet, werden die verfahrensgegenständlichen Äußerungen damit nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind von der Kerngleichheit nur solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Der Bundesgerichtshof spricht insoweit von einer „Identität des Äußerungskerns“ (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 44 – Prozessberichterstattung). Würden nur völlig identische Äußerungen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslösen, könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden; ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- freiheit wäre nicht gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 09.07.1997 – 1 BvR 730/97 = BeckRS 1997, 9994 Rn. 12). Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits, was unter Kerngleichheit zu verstehen ist, in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll. Die Antragsgegnerin ist dadurch gesichert, dass ihr im Vollstreckungsverfahren nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können und ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2013 – I ZR 80/12). Kerngleiche und vom Unterlassungstenor umfasste Verletzungshandlungen sind damit sämtliche Äußerungen, die im Hinblick auf den Antragsteller ohne Tatsachengrundlage oder eine (bisher nicht vorliegende) Selbstöffnung insinuieren, er habe eine Nähe zur Pädophilie und/oder er habe einen Seitensprung gemacht. Kerngleiche Verletzungshandlungen und vom Unterlassungstenor umfasst sind weiter Äußerungen, die ohne (bisher nicht vorliegende) Anknüpfungspunkte den Antragsteller als Antisemit, antisemitisch oder Teil eines antisemitischen Packs diffamieren. Mit diesen Urteilsgründen ist festgelegt, dass derartige Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen. Damit erlaubt die Kerntheorie die Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel wegen sämtlicher auf Twitter verbreiteten Behauptungen, die dieses Recht verletzen. Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots grundsätzlich zu, selbst festzustellen, ob in einer ihm bekannten Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Dies gilt auch in diesem Fall. Die Antragsgegnerin befindet sich damit in keiner anderen Situation, als wenn der Antragsteller oder ein anderer Nutzer ihr eine Rechtsverletzung meldet. Auch in diesem Fall muss sie feststellen, ob die gemeldete Rechtsverletzung zu einer Sperrung führt oder nicht. Diese Verpflichtung zur Unterlassung kerngleicher Verletzungen steht auch im Einklang mit dem Europarecht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-18/18 – Glawischnig-Piesczek) ausdrücklich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter „Überwachungspflichten in spezifischen Fällen“ aufzuerlegen und „die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfer- Seite 13 von 15 -

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