nen.“ Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erfordert diese Verpflichtung keine europarechtswidrige „autonome Beurteilung“ der Rechtswidrigkeit der Verbreitung der In-
halte. Denn die Beurteilung, welche Inhalte zu unterlassen sind, ist bereits durch das hiesige Urteil erfolgt.
5. Die Unterlassungsverpflichtung gilt unabhängig davon, von wem die Äußerung
stammt. Entscheidend für den rechtsverletzenden Charakter sind maßgeblich der Inhalt und der Kontext der Äußerung, nicht der Äußernde. Zwar mögen einen Betroffenen Äußerungen bestimmter Personen stärker treffen als anderer Personen. Dies ist
aber nicht entscheidend für den Unterlassungsanspruch. Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in dem Fall Glawischnig-Piesczek die noch vom Generalanwalt in seinen
Schlussanträgen vorgeschlagene Beschränkung der Überwachungspflicht auf Äußerungen von demselben Nutzer nicht übernommen (C-18/18). Ansonsten könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden.
Es steht dem Antragsteller jedoch frei, den von ihm geltend gemachten Anspruch insoweit zu begrenzen, als nur die Verbreitung solcher Tweets mit kerngleichen Behauptungen unterlassen werden sollen, die innerhalb von einem Zeitraum von weniger als 24 Stunden mehr als 10fach wiederholt werden.
Das Gericht ist gemäß § 308 ZPO an diesen Antrag gebunden. Im Übrigen hat das Gericht von § 938 ZPO Gebrauch gemacht und die Unterlassungsgebote – wie im Presserecht üblich – auf die konkreten Verletzungsformen bezogen.
6. Die von der Antragsgegnerin begangene Verletzungshandlung begründet die für einen
Unterlassungsanspruch erforderliche tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr
(vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18 Rn. 25 mwN). Dies gilt insoweit auch
für die Handlungsform des Verbreitens (vgl. zB EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C–682/18
u.a., GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG).
Mit der Wiederfreigabe des Accounts @W entsteht die Störerhaftung der Antragsgegnerin. Dieser kann sie nur noch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
entgehen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite ist der Unterlassungsantrag
auch nicht durch das erneute Sperren des Accounts des Nutzers @W hinfällig geworden.
Insoweit gilt für Host-Provider nichts anderes als für sonstige Störer. Ohne Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht die Vermutung einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich fort. Der Antragsgegner bedarf zu seinem Schutz einen nach § 890
ZPO vollstreckbaren Unterlassungstitel. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass
sie Account-Sperrungen genauso effektiv nachhält wie die Einhaltung (ordnungsmittelbewehrter) Unterlassungsansprüche.
7. Die Anordnung ist auch dringlich.
Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch verzögerte Geltendmachung seines Begehrens zu erkennen gegeben hat, dass ihm „die Sache so eilig nicht ist“. Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk orientiert sich
die Kammer bei der Frage der Eilbedürftigkeit an einen Zeitraum von sechs Wochen (vgl.
OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 251 Rn. 50 – Pharma-Vertriebsbereiche). Daran
gemessen besteht der Verfügungsgrund. Die angegriffenen Veröffentlichungen erfolgten
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