- 4 - und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."; 2. es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des unter Ziffer 1 genannten Textes auf www.f. .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung des F. -Benutzerkontos der Klägerin und der Löschung eines ihrer Beiträge durch die Beklagte.

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