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und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.";
2. es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des unter
Ziffer 1 genannten Textes auf www.f.
.com erneut zu
sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft
an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung des F.
-Benutzerkontos der Klägerin und der Löschung eines
ihrer Beiträge durch die Beklagte.