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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Die Beklagte hat nicht substantiiert zu den Möglichkeiten und der Reichweite von bereits
eingesetzter Bilderkennungssoftware vorgetragen bzw. zu ihren Bemühungen, eine solche
Software zu entwickeln. Die Beklagte hat sich darauf zurückgezogen, vorzutragen, dass es eine
solche Software nicht gibt bzw. die vorhandene Software ungeeignet für Filtermaßnahmen sei
sowie allgemeine Fragen der Skalierbarkeit, der Latenz, der Zumutbarkeit und des Overblocking
erläutert.
Die Beklagte hat dargelegt, dass Softwareprogramme wie PhotoDNA, i.W. und C.-I. sowie
Bilderkennungs-Software, die mit sogenannten robusten Hashwerten arbeitet, nicht geeignet
seien, dem Begehren des Klägers gerecht zu werden, da sie eine technische Überprüfung nur in
einem geringen Umfang ermöglichten. Sie hat auch zu dem von dem Kläger eingereichten
Parteigutachten ausgeführt, dass dieses von einem Hashwert datenidentischer Bilder ausgehe
und daher ebenfalls keine effektiven Maßnahmen ermögliche. Auch die von ihr angebotene
Funktion „ähnliche Bilder suchen“ stelle kein hinreichendes Kontrollinstrument dar. Insoweit hat
sich die Beklagte aber nur zu Programmen geäußert, die bereits eingesetzt werden und in ihrer
Ausgestaltung nach Ansicht der Beklagten unzureichend für das Klägerbegehren sind. Die
Beklagte hat jedoch keine Maßnahmen benannt, die sie ergriffen hat, um weitere gleichartige
Rechtsverletzungen des Klägers – möglicherweise nicht sogleich, jedoch mit Blick in die Zukunft
– verhindern zu können. Sie trägt noch nicht einmal vor, dass sie Anstrengungen unternommen
hat, eine entsprechende Software zu entwickeln, eine bereits vorhandene Software
weiterzuentwickeln oder dass sie hierbei an Grenzen gestoßen ist.
(4) Der Einsatz eines solchen Filters verstößt auch nicht gegen europäisches oder nationales
Recht. Den Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil v. 16.02.2012, C – 360/10, Sabam , Juris;
EuGH, Urteil v. 24.11.2011, C-70/10, Scarlet Extended, Juris) lagen nicht nur andere Sachverhalte
zu Grunde, sondern es wurde eine proaktive Prüfpflicht des Störers ausgeschlossen. Vorliegend
geht es jedoch um eine Maßnahme bzw. Bemühungen zur Verhinderung weiterer gleichartiger
Rechtsverletzungen, nachdem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits
vorlag und nicht um eine Verpflichtung der Beklagten, die Bilder vorab einer Prüfung zu
unterziehen. Die Beklagte als Betreiberin eines Bildersuchdienstes trifft erst dann eine
Prüfpflicht, wenn sie Kenntnis von der Verletzung erlangt hat (vgl. für die Autocompletefunktion
der Beklagten BGH, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 30).
Die Ansicht der Beklagten, dass es sich um eine präventive Maßnahme handele, da der Kläger
auch verlange, dass Inhalte, die erst in der Zukunft in das Internet gestellt werden, nicht mehr im
Rahmen der Suchergebnisse in der Bildersuche vorgeschlagen werden, führt nicht - ebenso
wenig wie die fehlende Beschränkung auf eine oder mehrere URLs - dazu, dass der Beklagten
ein proaktives Tätigwerden auferlegt würde. Der Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich in die
Zukunft gerichtet. Maßgeblich ist ferner nicht das Verhalten Dritter für die Beurteilung, welcher
Art die Prüfungspflicht ist, sondern die Tätigkeit der Beklagten, also die von ihr zu
verantwortende Entscheidung, ob Bilder nochmals im Rahmen von Suchergebnislisten angezeigt
werden, wenn ihr bekannt ist, dass diese das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen.
(5) Auf die Fragen, ob der Einsatz einer Filtersoftware in diesem konkreten Fall für die Beklagte
aus wirtschaftlichen oder anderen Aspekten unzumutbar wäre oder ob der
Kommunikationsprozess in einem nicht hinnehmbaren Maß durch eine solche Maßnahme
eingeschränkt würde, kam es in diesem Rechtsstreit mangels eines substantiierten Vortrags zu
Filtermaßnahmen nicht mehr an. Daher konnte auch dahinstehen, ob ein Obsiegen des Klägers
zu einer „Welle“ von Beanstandungen führen würde, die für die Beklagte nicht mehr zu
bearbeiten wäre und die die Gefahr eines Overblockings begründen könnte. Gleichwohl wäre
aber auch dann zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Fall
eines Intimsphärenverstoßes durch die Verbreitung von Bildern handelt.
Zu sonstigen etwaigen Maßnahmen zu der ihr obliegenden Verpflichtung, Vorkehrungen zur
Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen zu treffen, hat die Beklagte bis auf das für die
hier vorliegende schwere Rechtsverletzung unzureichende Instrument „Notice and take down“
ebenfalls nicht vorgetragen.
c) Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die Löschung einzelner URLs war aus den
oben ausgeführten Gründen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Auch
andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen
nicht vor.
III. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Der Klagantrag i) ist bezüglich der Bilder lit. b) und i) unbegründet, da diese Bilder den Kläger
nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK
verletzen. Die Bilder sind trotz der „Verkleidung“ der weiblichen Personen und der dargestellten
https://openjur.de/u/674344.html
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