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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Berücksichtigung der Gesamtumstände dahingehend auszulegen ist, dass diese auch die Rüge
der internationalen Zuständigkeit erfassen sollte (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 39 Rn.
4).
a) Deutsche Gerichte sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen einem
britischen, nicht in Deutschland lebenden Staatsbürger und einem Unternehmen mit Sitz in den
USA international zuständig. Dies folgt vorliegend aus der doppelfunktionalen Anwendung der
Vorschriften der ZPO, hier des § 32 ZPO, da der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend macht. Demzufolge ist das Gericht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung
zuständig. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch
der Erfolgsort. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.03.2010 (VI ZR 23/09,
New York Times, Juris) zur Frage der Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im
Internet und damit zu der Frage des Erfolgsorts ausgeführt, dass ein über die bloße Abrufbarkeit
der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich sei, jedoch nicht, dass
sich die beanstandete Webseite gezielt oder bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richte.
Entscheidend sei der objektiv deutliche Bezug der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte zum
Inland in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen
des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland
tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten könnte. Dies sei anzunehmen, wenn eine
Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im
Inland wesentlich näher liege als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die
vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme
von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH aaO Abs. 18 ff).
Ein ausreichender und daher zuständigkeitsbegründender Inlandsbezug liegt vor. Für die
streitgegenständlichen Bildnisse liegt die Kenntnisnahme in Deutschland wesentlich näher als
eine bloße Abrufbarkeit. Hierbei ist weniger die Frage der Top-Level-Domain „de“ entscheidend,
sondern der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner Position im internationalen Motorsport
auch vor dem Skandal in Deutschland bekannt war, zumindest in den an diesem Sport
interessierten Bevölkerungsgruppen. Ob diese Popularität für sich alleine zur Begründung der
internationalen Zuständigkeit ausreichen würde, bedarf keiner Entscheidung, da vorliegend
zusätzlich die Verknüpfung der Ausgangsberichterstattung und der familiäre Hintergrund des
Klägers zu einem weiteren Inlandsbezug führen. Zu Beginn erfolgte bezogen auf das unter
anderen in diesem Verfahren streitgegenständliche Bildmaterial eine Berichterstattung der
Medien über „Nazi-Sex“. Dieser Begriff – auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass
dieser historische Bezug dem Video nicht entnommen werden kann – begleitet das Bildmaterial
weiterhin, wie sich auch aus den Bildnissen i) lit d) und i) ergibt. Dieser historische Bezug
verweist auf ein Kapitel deutscher Geschichte, das weiterhin sehr präsent ist, so dass es auch
daher nahe liegt, dass die Berichterstattung von deutschen Internetnutzern verfolgt wird. Dabei
ist zusätzlich der von den Eltern des Klägers gepflegte Kontakt zu hochrangigen NS-Politikern
zu berücksichtigen, der den Bezug zur deutschen Geschichte verstärkt.
Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Bildmaterial aus sich heraus verständlich ist und
eine für den Leser erkennbare Aussage enthält. Aufgrund dieses Unterschieds zwischen Bildund Textberichterstattungen ist die jeweilige Einbettung eines Bildes, also auch der begleitende
Text, von nicht ausschlaggebender Bedeutung. Ein deutscher Nutzer kann sich die Bilder, auch
wenn sie von einer fremdsprachigen Textberichterstattung begleitet werden, ohne weitere
Schwierigkeiten ansehen und die transportierte Information aufnehmen. Da es – hierauf wird
noch eingegangen werden – vorliegend nicht auf die Einbettung der Bildnisse zur Prüfung der
Rechtswidrigkeit ankommt, sondern einige der Bilder unabhängig von der weiteren
Berichterstattung unzulässig verbreitet werden, ist die Frage, ob die angezeigten Bilder auf ein
fremdsprachiges Angebot verlinken, nur von untergeordneter Bedeutung.
b) Unter Zugrundelegung der Ausführungen der genannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit für die Frage der örtlichen Zuständigkeit
ist auch diese im vorliegenden Fall gegeben.
Soweit man davon ausgeht, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die
Auslegung von § 32 ZPO im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit Geltung beansprucht, da im
Rahmen der internationalen Zuständigkeit über die der Bundesgerichtshof entschieden hat, § 32
ZPO anzuwenden ist (vgl. insoweit auch BGH aaO Rn 7), besteht nach dem insoweit
aufgestellten Maßstab im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Hamburg. Ob die Entscheidung tatsächlich trotz der Unterschiede zwischen der internationalen
Zuständigkeit, bei der die Grenzziehung aufgrund der Landesgrenzen eindeutig möglich ist,
auch auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands übertragbar ist, wo es an derartig
klaren Grenzen fehlt, kann damit hier dahinstehen. Die streitgegenständlichen Bilder waren auch
https://openjur.de/u/674344.html
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