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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Das Löschen einzelner Bilder unter den von dem Kläger benannten URLs hat den der Beklagten
möglichen und zumutbaren Prüfpflichten in Anbetracht des schweren Eingriffs in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht genügt, da hierdurch weitere gleichartige
Rechtsverletzungen nicht verhindert wurden. Denn die Suchmaschine der Beklagten nahm die
entsprechenden Bilder zumindest über andere URLs in die Vorschau ihrer Suchmaschine wieder
auf. Dies war auch für die Beklagte nicht überraschend, denn für die Bildersuchmaschine wird
nach ihrem eigenen Vortrag das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen
Informationen entsprechend abgespeichert. Danach kommt es auch dazu, dass ein Bild über
eine andere Seite wieder aufgefunden und als Thumbnail gespeichert wird, obgleich zuvor eine
URL, die dieses Bild ebenfalls beinhaltete, gelöscht wurde.
Die Beklagte kann sich aufgrund der Besonderheiten dieses Rechtsstreits auch nicht darauf
zurückziehen, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung des jeweiligen Bildes in jedem Einzelfall
unter Abwägung des Interesses des Betroffenen und des Informationsinteresses der
Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, also auch einer möglichen, das
Suchergebnis begleitenden Wortberichterstattung, zu prüfen sei, so dass die begehrte
„Sperrung“ der Anzeige der Bilder ohne Berücksichtigung dieses Zusammenhangs rechtlich
nicht zulässig und damit auch nicht möglich sei. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall einer
„vorbeugenden Unterlassungsklage“ zum Bildnisrecht zwar ausgeführt, dass die gebotene
Interessenabwägung nicht für Bilder vorgenommen werden kann, „die noch gar nicht bekannt
sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl.
Senatsurteil vom 9. März 2004, VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden Möglichkeiten sind
derart vielgestaltig, dass sie mit einer ‚vorbeugenden‘ Unterlassungsklage selbst dann nicht
erfasst werden können, wenn man diese auf ‚kerngleiche‘ Verletzungshandlungen beschränken
wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen
stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt
werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen
Grundrechte.“ (BGH Urteil v. 13.11.2007, VI ZR 265/06, Juris Abs. 14). Eine Ausnahme besteht
jedoch dann, sofern die Verbreitung an sich unzulässig ist, etwa, weil die Intimsphäre betroffen
ist (BGH Urteil v. 23.06.2009, VI ZR 232/08, Juris Abs. 7, 14). Die hier streitgegenständlichen
Aufnahmen enthalten einen erheblichen und unschwer zu erkennenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da sie seine Intimsphäre verletzen. Die Bilder lit. c)
bis h) sind in jedem möglichen Kontext rechtswidrig. Eine zulässige Verbreitung dieser Bildnisse
– soweit keine Zustimmung des Klägers vorliegt – ist unter Berücksichtigung der Umstände
dieses Falles nicht vorstellbar, eine umfassende Abwägung mit der jeweiligen kontextbezogenen
Einbettung der Bilder ist gerade nicht geboten. Der bereits dargestellte Abwägungsvorgang
zwischen den Interessen des Klägers und einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann
vorliegend ohne Berücksichtigung eines weiteren inhaltlichen Kontextes vorgenommen werden
und führt zu einem klaren, unschwer zu erkennenden Überwiegen der Interessen des
Betroffenen.
Aus diesen Gründen ist auch das von der Beklagten vorgehaltene Angebot „Notice and take
down“ nicht ausreichend, um die ihr obliegende Pflicht zu erfüllen, denn auch dieses Verfahren
ist darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Betroffene der Beklagten den ihn angeblich
verletzenden Sachverhalt für jeden Einzelfall darlegen muss. Dies ist hier aufgrund der
vorangegangenen Ausführungen und den bisherigen Bemühungen des Klägers ein nur
unzureichendes Instrument für die Kontrolle und die Prüfung der Suchergebnisse, denn damit
würde die Prüfung und Kontrolle zunächst weiter dem Kläger obliegen.
(3) Hinsichtlich der ihr möglichen und zumutbaren anderen oder weiteren Kontrollmaßnahmen
ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Ihr oblag es, die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nach den entsprechenden Beanstandungen des
Klägers weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern bzw. sich darum zu bemühen,
z.B. eine Software zur Erkennung und Löschung oder Sperrung dieser Inhalte einzusetzen bzw.
Anstrengungen zu unternehmen, eine solche Software zu entwickeln. Dies ist ihr zumutbar. Die
Bilder enthalten schwere, ohne größeren Prüfaufwand erkennbare Rechtsverstöße. Der Kläger
ist vor einer Inanspruchnahme der Beklagten gegen einzelne Seitenbetreiber oder Autoren
vorgegangen, was jedoch in Anbetracht der Bildersuche zu keinem ausreichenden Erfolg geführt
hat. Er war angesichts der Schwere der Rechtsverletzung und seiner bisherigen Bemühungen
nicht gehalten, gegen sämtliche größeren Medienunternehmen – möglicherweise weltweit vorzugehen, die diese Bilder auf eigenen Seiten verbreiten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass
die Bildersuchmaschine der Beklagten regelmäßig das gesamte Internet durchsucht und damit
immer wieder Seiten finden und in ihren Index aufnehmen wird, die entsprechende Bilder
enthalten, auch wenn es sich nicht um die Publikationen bekannter Medienunternehmen
handelt. Der Eingriff in die geschützte Intimsphäre ist für den Kläger in diesem Fall jedoch nicht
https://openjur.de/u/674344.html
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