03/02/2020 135 136 137 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Das Löschen einzelner Bilder unter den von dem Kläger benannten URLs hat den der Beklagten möglichen und zumutbaren Prüfpflichten in Anbetracht des schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht genügt, da hierdurch weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht verhindert wurden. Denn die Suchmaschine der Beklagten nahm die entsprechenden Bilder zumindest über andere URLs in die Vorschau ihrer Suchmaschine wieder auf. Dies war auch für die Beklagte nicht überraschend, denn für die Bildersuchmaschine wird nach ihrem eigenen Vortrag das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen Informationen entsprechend abgespeichert. Danach kommt es auch dazu, dass ein Bild über eine andere Seite wieder aufgefunden und als Thumbnail gespeichert wird, obgleich zuvor eine URL, die dieses Bild ebenfalls beinhaltete, gelöscht wurde. Die Beklagte kann sich aufgrund der Besonderheiten dieses Rechtsstreits auch nicht darauf zurückziehen, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung des jeweiligen Bildes in jedem Einzelfall unter Abwägung des Interesses des Betroffenen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, also auch einer möglichen, das Suchergebnis begleitenden Wortberichterstattung, zu prüfen sei, so dass die begehrte „Sperrung“ der Anzeige der Bilder ohne Berücksichtigung dieses Zusammenhangs rechtlich nicht zulässig und damit auch nicht möglich sei. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall einer „vorbeugenden Unterlassungsklage“ zum Bildnisrecht zwar ausgeführt, dass die gebotene Interessenabwägung nicht für Bilder vorgenommen werden kann, „die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004, VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer ‚vorbeugenden‘ Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf ‚kerngleiche‘ Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.“ (BGH Urteil v. 13.11.2007, VI ZR 265/06, Juris Abs. 14). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die Verbreitung an sich unzulässig ist, etwa, weil die Intimsphäre betroffen ist (BGH Urteil v. 23.06.2009, VI ZR 232/08, Juris Abs. 7, 14). Die hier streitgegenständlichen Aufnahmen enthalten einen erheblichen und unschwer zu erkennenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da sie seine Intimsphäre verletzen. Die Bilder lit. c) bis h) sind in jedem möglichen Kontext rechtswidrig. Eine zulässige Verbreitung dieser Bildnisse – soweit keine Zustimmung des Klägers vorliegt – ist unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles nicht vorstellbar, eine umfassende Abwägung mit der jeweiligen kontextbezogenen Einbettung der Bilder ist gerade nicht geboten. Der bereits dargestellte Abwägungsvorgang zwischen den Interessen des Klägers und einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann vorliegend ohne Berücksichtigung eines weiteren inhaltlichen Kontextes vorgenommen werden und führt zu einem klaren, unschwer zu erkennenden Überwiegen der Interessen des Betroffenen. Aus diesen Gründen ist auch das von der Beklagten vorgehaltene Angebot „Notice and take down“ nicht ausreichend, um die ihr obliegende Pflicht zu erfüllen, denn auch dieses Verfahren ist darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Betroffene der Beklagten den ihn angeblich verletzenden Sachverhalt für jeden Einzelfall darlegen muss. Dies ist hier aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und den bisherigen Bemühungen des Klägers ein nur unzureichendes Instrument für die Kontrolle und die Prüfung der Suchergebnisse, denn damit würde die Prüfung und Kontrolle zunächst weiter dem Kläger obliegen. (3) Hinsichtlich der ihr möglichen und zumutbaren anderen oder weiteren Kontrollmaßnahmen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Ihr oblag es, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nach den entsprechenden Beanstandungen des Klägers weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern bzw. sich darum zu bemühen, z.B. eine Software zur Erkennung und Löschung oder Sperrung dieser Inhalte einzusetzen bzw. Anstrengungen zu unternehmen, eine solche Software zu entwickeln. Dies ist ihr zumutbar. Die Bilder enthalten schwere, ohne größeren Prüfaufwand erkennbare Rechtsverstöße. Der Kläger ist vor einer Inanspruchnahme der Beklagten gegen einzelne Seitenbetreiber oder Autoren vorgegangen, was jedoch in Anbetracht der Bildersuche zu keinem ausreichenden Erfolg geführt hat. Er war angesichts der Schwere der Rechtsverletzung und seiner bisherigen Bemühungen nicht gehalten, gegen sämtliche größeren Medienunternehmen – möglicherweise weltweit vorzugehen, die diese Bilder auf eigenen Seiten verbreiten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Bildersuchmaschine der Beklagten regelmäßig das gesamte Internet durchsucht und damit immer wieder Seiten finden und in ihren Index aufnehmen wird, die entsprechende Bilder enthalten, auch wenn es sich nicht um die Publikationen bekannter Medienunternehmen handelt. Der Eingriff in die geschützte Intimsphäre ist für den Kläger in diesem Fall jedoch nicht https://openjur.de/u/674344.html 20/23

اختر الفقرة المستهدفة3

الاتصال بفقرة
Connect to an entity
Disable highlights
أضف إلى جدول المحتويات