ners handelt, ist dieser auch Verpflichteter der sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Rechte.
75
a) Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet, da die Äußerungen des Antragsgegners die
Mandatsausübung und damit die allgemeine politische Tätigkeit der Antragstellerin betreffen.
76
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der freien Gründung und Betätigung der
politischen Parteien auch die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Wettbewerb; er
garantiert die Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25,
585 [593]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff.]).
Diese zählt neben dem Mehrparteienprinzip, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung
und der Verantwortlichkeit der Regierung zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfasst (vgl.
BVerfGE 44, 125 [145]; zur Herleitung ausführlich BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014
- 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [109 ff.], Rn. 26 ff., m.w.N.). Ursprünglich für den Bereich des Wahlkampfs entwickelt, erstreckt sich das Recht auf Chancengleichheit nach
der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auch auf den politischen Meinungskampf
und Wettbewerb im Allgemeinen und damit letztlich auf die gesamte Tätigkeit der Parteien (so zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2015 - a.a.O., juris, Rn. 9;
s.o. Ziffer B.I.3. m.w.N.). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit, die auch außerhalb von Zeiten des Wahlkampfes
stattfindet.
77
Die Antragstellerin macht geltend, durch die antragsgegenständlichen Äußerungen des
Antragsgegners in der Ausübung von Mandaten auf Kommunal-, Kreis- oder eventuell
Landesebene beeinträchtigt zu sein, da diese auf einen Boykott sämtlicher durch sie gestellter Anträge abzielten. Sie wendet sich dabei allein gegen die in ihrem Antrag wörtlich zitierten Passagen des Interviews des Antragsgegners. Der Inhalt dieser Äußerungen
ist aus der Perspektive eines objektiven Dritten zu ermitteln (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE
25, 585 [593]; BVerfGE 136, 323 [337]). Dabei dürfen diese Passagen allerdings nicht
aus dem Zusammenhang gerissen werden. Sie sind aus dem Kontext des gesamten Interviews zu verstehen.
78
Der Äußerung des Antragsgegners, „…ich appelliere an alle demokratischen Parteien
und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf.“ (im Folgenden: der „Appell“) kommt ein handlungsauffordernder Gehalt zu, der schon in der Wortwahl („ich appelliere“…) deutlich hervortritt. Diese Handlungsaufforderung richtet sich ausdrücklich an „alle demokratischen Parteien und ihre
Vertreter“, also an Mandatsträger bzw. andere Politiker. Sie betrifft die Frage, wie mit
Anträgen von Mandatsträgern, die über die Liste der Antragstellerin gewählt wurden, in
Zukunft umgegangen werden sollte bzw. in der Vergangenheit umgegangen wurde.
79
Die Äußerung „Die Nazis werden damit aufgewertet.“ ist in einem engen Zusammenhang mit diesem „Appell“ zu sehen. Sie ist in erster Linie Teil seiner Begründung. Der
Antragsgegner bringt damit seine Ansicht zum Ausdruck, dass sich eine Zusammenarbeit auf der Basis von durch Mandatsträger der Antragstellerin gestellten Anträgen bereits deshalb verbiete, da dies zu einer Aufwertung der Antragstellerin führe. Gleichzeitig dient die Bezeichnung als „Nazis“ der rhetorischen Abgrenzung der Mandatsträger
der Antragstellerin gegenüber den Politikern anderer Parteien, die vom Antragsgegner
als „demokratische Parteien“ bezeichnet werden. Schließlich enthält sie aber auch ein
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