heben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen. Gegenüber dem Kläger
wurde auch kein Ge- oder Verbot ausgesprochen. Vielmehr wird mit den Sperrungen –
vergleichbar einem Verschließen der Tür vor einem Besucher – eher ein tatsächlicher Erfolg bewirkt, indem der Kläger rein faktisch keine Kommentare mehr schreiben kann. Im
Übrigen bedarf auch die grundsätzliche Zulassung zu den Facebook-Präsenzen des Beklagten keiner besonderen Zulassungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts, da
grundsätzlich jeder bei Facebook angemeldete Nutzer Zugang zu der Kommentierungsfunktion hat.
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III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrungen bzw. Freischaltung seiner Accounts. Die Sperren des Klägers auf den FacebookAccounts des Beklagten „ZDF Heute+“ und „ZDF“ sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Sperren
bzw. Freischaltung seiner Accounts besteht weder in Form des öffentlich-rechtlichen
(Folgen-)Beseitigungsanspruchs (1.) noch als allgemeiner Zugangsanspruch (2.).
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1. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf
die Beseitigung der Sperren als rechtswidrige Folge einer Amtshandlung des Beklagten.
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Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der ungeachtet seiner umstrittenen Herleitung aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3
GG) oder den jeweils betroffenen Freiheitsgrundrechten, jedenfalls allgemein anerkannt
ist, setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist;
der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im
Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1
C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 24). Durch die Sperrung des Klägers auf den
Facebook-Accounts des Beklagten werden zwar subjektive Rechte des Klägers beeinträchtigt (a), der Eingriff ist jedoch ebenso wie der hierdurch geschaffene Zustand rechtmäßig (b).
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a) Durch die Sperre auf den Facebook-Accounts des Beklagten wird der Kläger in seinen
subjektiven Rechten – namentlich in dem Recht auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – beeinträchtigt.
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aa) Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu der Kommentierungsfunktion der Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ des Beklagten. Indem der
Beklagte eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Zugang im Rahmen des Nutzungszwecks für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnet hat, ist er aus Art. 3 Abs. 1
GG verpflichtet, einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren (so auch VG München,
Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17). Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden und möglicher Adressat eines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe (zu einem etwaigen, aus der Kunstfreiheit hergeleiteten Teilhabeanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 –
1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6). In dieses subjektive Recht des Klägers
auf Zugang hat der Beklagte durch die Sperren eingegriffen (vgl. Frevert/Wagner, NVwZ
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