K 16.5928 –, juris Rn. 14). Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags – RStV – die Aufgabe zugewiesen, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zählen nach § 11a Abs. 1 RStV neben den Rundfunkprogrammen (Hörfunk- und Fernsehprogramme) auch Telemedien, die nach § 11d Abs. 1 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sein müssen. Hierdurch soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV). Dabei bieten die Rundfunkanstalten ihre Angebote u.a. in elektronischen Portalen an (vgl. § 11d Abs. 4 RStV), wobei bestimmte Angebotsformen in Telemedien für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht zulässig sind (vgl. § 11d Abs. 5 RStV und Anlage 4 zum RStV). Nach § 11d Abs. 5 RStV i.V.m. Ziffer 17 der Anlage 4 zum RStV sind insbesondere Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung unzulässig (vgl. auch Ziffer VIII. Abs. 5 Satz 1 der Richtlinien für die Sendungen und Telemedienangebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens“ vom 11. Juli 1963 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 11. Dezember 2009). Um ein solches unzulässiges Forum handelt es sich hier jedoch nicht, da sowohl ein Sendungsbezug als auch eine redaktionelle Begleitung bestehen. Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentarfunktion bezieht sich auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen. Die Sendungen sind redaktionell gestaltet und auch die Nutzung der Kommentarfunktion wird durch Moderatoren redaktionell begleitet. Aus dieser redaktionellen Begleitung folgt letztlich auch, dass es sich nicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Plattform handelt, für deren Inhalt keinerlei staatliche Verantwortung übernommen wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 27). 59 c) Der Beklagte hat die eigenen Inhalte auf seinen Facebook-Seiten der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern zur Benutzung im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung gestellt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 14) und damit konkludent für einen bestimmten Nutzungszweck gewidmet. Der Nutzungszweck ist dabei durch die vorbezeichneten, im Rundfunkstaatsvertrag beschriebenen öffentlichen Aufgaben des Beklagten vorgeprägt und ergibt sich in dem so vorgegebenen Rahmen insbesondere aus der auf den Facebook-Seiten des Beklagten veröffentlichten „Netiquette“, die zugleich als Benutzungsordnung fungiert. Darin heißt es: 60 „Hier möchten wir mit Euch kommunizieren und interagieren. Lobt, kritisiert und kommentiert unser Angebot. … Haltet Eure Kommentare in Deutsch, damit sich jeder am Austausch beteiligen kann. Das Diskutieren mit Freunden und anderen Fans geht am besten mit einem freundlichen und respektvollen Umgangston.“ 61 Nutzungszweck ist also die – angebotsbezogene – Kommunikation und Interaktion des Beklagten mit den Nutzern, sowie das Diskutieren der Nutzer untereinander. 62 d) Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 (1 C 13/14) die zulässigen Nutzungszwecke einer virtuellen öffentlichen Einrichtung schließlich nicht auf staatliches Informationshandeln beschränkt. Der dem Urteil des Bundesver- Seite 9 von 22 -

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