2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379). 75 bb) Die Kommentare des Klägers auf den Facebook-Präsenzen des Klägers „ZDF Heute+“ und „ZDF“, die Anlass für die Sperren gewesen sind, unterfallen außerdem dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG (1) und der Beklagte ist in vorliegendem Kontext auch an die Grundrechte gebunden (2). 76 (1) Die Kommentare des Klägers auf den Facebook-Seiten des Beklagten sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG geschützt. Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, unterfallen der Meinungsfreiheit (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13). Bei den Kommentaren des Klägers handelt es sich unzweifelhaft um Meinungen, die sich durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens kennzeichnen. Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade Kritik darf pointiert, polemisch, überspitzt oder auch verletzend erfolgen, auch wenn eine solche Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 –, WRP 2009, 943 und juris Rn. 27). 77 Der Beklagte hat durch die Sperren in die Meinungsfreiheit des Klägers eingegriffen, indem er diesem hierdurch die Möglichkeit genommen hat, seine Meinung auf den Facebook-Accounts des Beklagten weiter kundzutun und sich an den dortigen Diskussionen zu beteiligen. 78 (2) Der Beklagte unterliegt entgegen seinem Vorbringen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht nur in Bezug auf Art. 3 GG, sondern auch hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte im Verhältnis zum Staat selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG und damit insoweit grundrechtsberechtigt ist. Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 – 1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6; Hillgruber, in: BeckOK GG Art. 1 Rn. 67; Gurlit, NZG 2012, 249, 252); diesem Spannungsverhältnis kann allerdings auf der Rechtfertigungsebene Rechnung getragen werden. 79 b) Weder der Eingriff in die subjektiven Rechte des Klägers noch der hierdurch geschaffene Zustand sind jedoch rechtswidrig. 80 aa) Rechtsgrundlage für die Eingriffe ist das dem Beklagten zustehende „virtuelle Hausrecht“, das hier durch die einer Benutzungsordnung vergleichbare Netiquette konkretisiert wird. 81 Das virtuelle Hausrecht kann als Rechtsgrundlage für die Sperrung herangezogen werden (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 19), unabhängig davon, ob man dieses als notwendigen Annex zur Sachkompetenz des Beklag- - Seite 13 von 22 -

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