111
Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die
dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren
Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief
verlogen und lächerlich!
112
Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar
gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“
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Der Eindruck, dass auch künftig weiterhin mit Störungen durch den Kläger auf den Facebook-Präsenzen des Beklagten zu rechnen war, hat sich im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwar hat der Kläger eingeräumt, er sehe es an der ein
oder anderen Stelle ein und würde so nicht mehr formulieren. Allerdings hat er auch ausdrücklich erklärt, er stehe zu seinen Äußerungen. Auch auf Nachfrage hat sich der Kläger
von seinen Kommentaren nicht distanziert. Vielmehr im Gegenteil hat er u.a. bestätigt,
er dürfe doch sagen, dass er es lächelnd zur Kenntnis nehme, wenn Rotfaschisten wieder
an den Bäumen hingen – er selbst sei hierbei ja nicht der Täter. Außerdem sei es ja auch
in der Vergangenheit nicht seine Absicht gewesen, grenzwertige Formulierungen zu verwenden, dies sei letztlich dennoch passiert.
114
Schließlich waren die Sperren für den Kläger im Hinblick auf die Regelungen der Netiquette und die Ermahnungen auch vorhersehbar.
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cc) Die vom Beklagten vorgenommenen Sperren auf den Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ sind schließlich auch verhältnismäßig und der hierdurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit ist gerechtfertigt.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, er zugleich aber Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in
seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 – 1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6). Die Programmfreiheit umfasst Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms, die nicht nur
von staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme frei sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.10.1993 – 1 BvL 35/81 –, BVerfGE 89, 144 und juris Rn. 26). Hier handelt
es sich um einen Gegenstand, der grundsätzlich diesem geschützten Bereich unterfällt,
da der Beklagte die Facebook-Profile gerade in Anwendung der ihm im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben betreibt, weshalb die Angebote auch zwingend einen
Programmbezug ausweisen müssen, sowie journalistisch-redaktionell veranlasst, journalistisch-redaktionell gestaltet und redaktionell begleitet sein müssen (s.o.). Dies dürfte
hier zu einer Erweiterung des Entscheidungsspielraums des Beklagten bei der Vornahme
von Sperren – möglicherweise bis hin zu einer Begrenzung auf eine bloße Kontrolle am
Willkürmaßstab – führen.
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Wie weit der Entscheidungsspielraum des Beklagten reicht, kann aber letztlich offenbleiben, da die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen „ZDF Heute+“ und „ZDF“
selbst bei einer strengen Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und
den Grundrechten unter interpretationsleitender Berücksichtigung des wertsetzenden
Gehalts der Meinungsfreiheit des Klägers (vgl. dazu nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13) im Rahmen
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