53 I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich und es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. 54 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3.11.2014 – 2 E 10685/14 –, MMR 2015, 142 und juris Rn. 5). Der Kläger macht einen Anspruch auf Beseitigung der vom Beklagten vorgenommenen Sperrungen des Klägers auf den Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ verbunden mit einem Anspruch auf Zugang zu diesen Angeboten geltend. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt zunächst, wenn unmittelbar auf einen etwaigen Anspruch des Klägers auf uneingeschränkten Zugang zu den Facebook-Accounts des Beklagten abgestellt wird (1.). Nichts anderes ergibt sich aber auch dann, wenn primär ein Anspruch auf Beseitigung der Sperren in den Blick genommen wird (2.). 55 1. Die Rechtsnatur eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf Zugang zu den Facebook- 56 Es handelt sich bei den Facebook-Seiten des Beklagten um eine (virtuelle) öffentliche Einrichtung gerade insoweit, als den angemeldeten Facebook-Nutzern darauf die Möglichkeit eröffnet wird, die Postings und Angebote des Beklagten zu kommentieren. Eine öffentliche Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgabe einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch (ausdrückliche oder schlüssige) Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt. Die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind hier erfüllt, so dass es Accounts des Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur, da es sich bei der dort angebotenen Kommentierungsfunktion um eine (virtuelle) öffentliche Einrichtung handelt. Streitigkeiten über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung sind selbst dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn die konkrete Ausgestaltung privatrechtlich geregelt ist (vgl. z.B. Reimer, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2018, § 40 Rn. 50a; so für einen vergleichbaren Fall ausdrücklich VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 13 ff.), so dass es insoweit auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse mit der privatrechtlichen Gesellschaft Facebook ltd. ankommt. sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 14; zur öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 28; allgemein für staatliche Internetportale vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; für kommunal betriebene Internetseiten, -foren oder -plattformen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 – 15 A 86/14 –, MMR 2015, 775 und juris; VG Münster, Urteil vom 19.11.2013 – 1 K 1589/12 –, juris Rn. 14; Manns, in: PdK RP, GemO § 14 Rn. 4 f.; Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379; Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 820). 57 a) Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und kann damit grundsätzlich auch Betreiber einer öffentlichen Einrichtung sein. 58 b) Der Beklagte erfüllt mit dem Angebot der Facebook-Seiten eine in seinen Wirkungskreis fallende öffentliche Aufgabe (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 - Seite 8 von 22 -

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