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OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch im Beschwerdeverfahren von Amts
wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) –
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen. Maßgeblich ist die
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann
letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen
vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. In
beiden Fällen wäre das Landgericht München II örtlich und damit auch international zuständig.
Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf
Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der
Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen. Falls die
Sperrung der Antragstellerin bzw. die Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein
„schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär
an ihrem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der
Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf
Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer
Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom
02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auch insoweit hinreichend bestimmt,
als die Antragstellerin der Antragsgegnerin untersagen möchte, sie wegen des im Tenor dieses
Beschlusses unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Kommentars (im Folgenden:
streitgegenständliche Äußerung) auf der Plattform www.facebook.com zu sperren. Die gebotene
Auslegung ergibt eindeutig, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin sowohl die Löschung
des Kommentars als auch eine hierauf gestützte Sperrung ihrer Person verbieten lassen will. Die
etwas missverständliche Formulierung „und/oder“ soll zum Ausdruck bringen, dass sich die
Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur gegen die Kombination von Löschung und Sperrung
wendet.
2. Der Antrag ist auch begründet. Das Landgericht hat sowohl das Bestehen eines
Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint.
a) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Löschung
der streitgegenständlichen Äußerung sowie der hierauf gestützten Sperrung der
Antragsgegnerin auf der Social-Media-Plattform www.facebook.com ist jeweils der zwischen
den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der
Antragstellerin die Nutzung der von ihr angebotenen „Facebook-Dienste“ zu ermöglichen, in
Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.
aa) Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich im sozialen Netzwerk
„Facebook“ als Nutzerin angemeldet hatte.
Sie hat an Eides Statt versichert, dass sie auf der Facebook-Seite von „Spiegel-Online“ den dort
am 07.08.2018 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen
an“ kommentiert hatte und im Rahmen der sich entwickelnden Diskussion mit der
streitgegenständlichen Äußerung auf einen kritischen Kommentar der weiteren FacebookNutzerin ... geantwortet hatte (Anlage JS 7). Die Tatsache, dass die Antragstellerin bei der
Antragsgegnerin als Nutzerin registriert ist, wird zudem durch die in die Antragsschrift vom
10.08.2018 auf Seite 10 eingescannte Mitteilung bestätigt, dass die Antragstellerin wegen eines
Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin für 30 Tage gesperrt sei.
bb) Mit der Anmeldung ist zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein
Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Wie dem Beschwerdegericht aus dem eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden
Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannt ist, bietet die
Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und
Dienstleistungen an, die sie über ihre Webseite www.facebook.com bereitstellt. Unter anderem
eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und
die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder
mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.
Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der
Nutzungsvertrag rechtlich nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden
kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der
Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche
https://openjur.de/u/2111165.html
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