Rahmens hält.
Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der
Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit
die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht
ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a.,
EU:C:2011:508, Rn. 61 f. – unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh –; Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl.
weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien,
C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12
u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/
13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions,
C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.). In diesem Sinne werden dort, wo der Gerichtshof dem Fachrecht einen weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten entnimmt,
die grundrechtlichen Maßstäbe, insbesondere auch der Verhältnismäßigkeit, grobmaschig darauf beschränkt, dass die Maßnahmen nicht „unvernünftig“ sein dürfen
(vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05,
EU:C:2007:604, Rn. 68 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09,
EU:C:2010:601, Rn. 41, 51, 69).
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Das unionsrechtliche Fachrecht bestimmt den Grad der unmittelbar fachrechtlichen
Vereinheitlichung. Es kann dabei für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume grundrechtliche Maßgaben enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar
2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli
2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.), die jedoch nach dem Subsidiaritätsgrundsatz (oben Rn. 48) regelmäßig Grundrechtsvielfalt zulassen. Insoweit
ist das Verhältnis zwischen Fachrecht und Grundrechten im Unionsrecht weniger statisch als nach der deutschen Verfassung. Dies ergibt sich aus dem dynamischen Anwendungsbereich der Charta, der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh wegen der Anknüpfung an die „Durchführung von Unionsrecht“ von dem Grad der fachrechtlichen
Vereinheitlichung abhängig ist, und findet auch in der institutionellen Ausgestaltung
des Europäischen Gerichtshofs seinen Ausdruck, der Fachrecht und Grundrechte
gleichermaßen prüft. Der Unionsgesetzgeber legt so den Rahmen für die Anwendung
der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer föderativen Balance fest. Dieser Rahmen hat damit seine Grundlage in politisch verantworteten Entscheidungen, die dem
Subsidiaritätsprinzip genügen müssen.
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(2) In dieser dynamischen, fachrechtsakzessorischen Anlage der Unionsgrundrechte, wie sie von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh vorgegeben ist und von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiter entfaltet wurde, konkretisiert sich die
Vielgestaltigkeit des europäischen Grundrechtsschutzes als Strukturprinzip der Union (vgl. Präambel, Abs. 3 GRCh; Präambel, Abs. 6 EUV; vgl. des weiteren Nachweise oben Rn. 48). Zugleich liegt in ihr die Anerkennung des Subsidiaritätsgrundsatzes
(Art. 5 Abs. 3 EUV). Entsprechend respektierte der Gerichtshof schon in Bezug auf
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