Unbeschadet des substantiellen Gleichklangs der Grundrechtsverbürgungen auf der Basis der Menschenrechtskonvention weisen die Mitgliedstaaten in ihren Grundrechtsüberlieferungen hinsichtlich des Ausgleichs und der Verrechtlichung von Grundrechtskonflikten durch ihre Geschichte und Lebenswirklichkeit geprägte Unterschiede auf, die die Charta in Ausgleich bringen, aber nicht vereinheitlichen kann und will. Deshalb ist schon ihr Anwendungsbereich begrenzt, deshalb ist aber auch für ihren Gehalt nicht von vornherein gesichert, dass sie in jeder Hinsicht mit den einzelstaatlichen Grundrechtsverbürgungen und damit auch denen des Grundgesetzes deckungsgleich ist. Vielmehr sind sowohl die Grundrechte der Charta als auch die des Grundgesetzes – unbeschadet ihrer Wechselwirkungen – jeweils autonom auszulegen. Dementsprechend kann auch nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Charta – sei es im Regelfall der Grundrechtsvielfalt, sei es im Ausnahmefall engerer unionsrechtlicher Maßgaben – durch die deutsche Verfassung mit abgedeckt sind. Zwar gibt es hierfür eine Vermutung, aber diese ist widerleglich. b) Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht von vornherein ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte. Eine weitergehende Prüfung kann danach geboten sein, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das unionsrechtliche Fachrecht für seine Durchführung trotz seiner Gestaltungsoffenheit ausnahmsweise engere grundrechtliche Maßgaben enthält oder dass trotz zulässiger Grundrechtsvielfalt die Vermutung, nach der das Schutzniveau der Charta durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist, widerlegt sein könnte. 67 aa) Eine weitergehende Prüfung ist in Betracht zu ziehen, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass das unionsrechtliche Fachrecht – auch wenn es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum lässt – ausnahmsweise nicht auf Grundrechtsvielfalt ausgerichtet ist, sondern engere grundrechtliche Maßgaben enthält (oben Rn. 65). Für die Ausnahme von der Regel grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht müssen sich Anhaltspunkte aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts selbst ergeben. Einschränkungen begründen sich insoweit aber nicht schon daraus, dass im unionsrechtlichen Fachrecht auf die uneingeschränkte Achtung der Grundrechtecharta oder einzelner ihrer Bestimmungen verwiesen wird, wie dies nach derzeitiger Praxis regelmäßig etwa in den Erwägungsgründen der Richtlinien geschieht (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2010, Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, KOM [2010] 573 endgültig). Für gestaltungsoffene Regelungsbereiche schließt die Charta die Anwendung nationaler Schutzstandards der Grundrechte der Mitgliedstaaten in Anerkennung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht schon für sich aus, sondern bleibt für Vielfalt offen; es bedarf daher genauerer Anhaltspunkte dafür, dass die unionsrechtlichen Regelungen ausnahmsweise spezifische grundrechtliche Maßgaben für die mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräume enthalten sollen. 68 22/47

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