wägung einzustellen (a). Abzugrenzen sind diese Schutzgehalte von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gleichfalls in das Privatrecht einwirken kann (b). Dieses ist vorliegend jedoch nicht einschlägig (c). a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 <346>). Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 27, 344 <350 f.>; 32, 373 <379>; 34, 238 <245 f.>; 47, 46 <73>; 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193 f.>; 101, 361 <384>; 106, 28 <39>; 114, 339 <346>; 120, 180 <198>). Diese Schutzgehalte werden insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 65, 1 <41>). 80 Diese Rechtsprechung hat sich maßgeblich in Konstellationen der mittelbaren Drittwirkung und geleitet von dem Erfordernis praktischer Konkordanz entwickelt. Deshalb bestimmen sich die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts letztlich immer einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter. Die Bestimmung seiner Schutzwirkungen und die Abwägung mit den gegenüberstehenden Freiheitsrechten greifen hier Hand in Hand. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 141, 186 <202 Rn. 32>; 147, 1 <19 Rn. 38>; stRspr; siehe auch BGHZ 183, 353 <357 Rn. 11>; 209, 139 <150 Rn. 30>; 219, 233 <240 Rn. 22>; stRspr). 81 Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 117, 202 <225>; 141, 186 <201 Rn. 32>; 147, 1 <19 Rn. 38>). Daher steht an seinem Ausgangspunkt das Recht jeder Person, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie sich in die Öffentlichkeit begibt. Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 <282 f.>; 54, 148 <154>; 101, 361 <382>; 120, 180 <199>). Für die 82 26/47

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