150, 244 <263 f. Rn. 37>). Es gibt jedoch keinen Grund, den Grundrechtsschutz nach allgemeinen Regeln nicht auch auf das Verhältnis zwischen Privaten zu erstrecken und ihn im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Geltung zu bringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, unter welchen Bedingungen im Rahmen von privatrechtlichen Schuldverhältnissen welche Daten offenbart werden müssen (vgl. BVerfGE 84, 192 <194>). Dies gilt aber etwa auch für die Bedingungen, wann welche personenbezogenen Daten von privaten Dritten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden dürfen (vgl. ebenso BGHZ 181, 328 <337 Rn. 27>; 217, 340 <346 Rn. 13>; 217, 350 <370 Rn. 51>; 218, 348 <370 Rn. 42> jeweils m.w.N.). Auch auf das Verhältnis zwischen Privaten gewinnen die Auswirkungen der technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung immer mehr an Bedeutung. In allen Lebensbereichen werden zunehmend für die Allgemeinheit grundlegende Dienstleistungen auf der Grundlage umfänglicher personenbezogener Datensammlungen und Maßnahmen der Datenverarbeitung von privaten, oftmals marktmächtigen Unternehmen erbracht, die maßgeblich über die öffentliche Meinungsbildung, die Zuteilung und Versagung von Chancen, die Teilhabe am sozialen Leben oder auch elementare Verrichtungen des täglichen Lebens entscheiden. Die einzelne Person kommt kaum umhin, in großem Umfang personenbezogene Daten gegenüber Unternehmen preiszugeben, wenn sie nicht von diesen grundlegenden Dienstleistungen ausgeschlossen sein will. Angesichts der Manipulierbarkeit, Reproduzierbarkeit und zeitlich wie örtlich praktisch unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeit der Daten sowie ihrer unvorhersehbaren Rekombinierbarkeit in intransparenten Verarbeitungsprozessen mittels nicht nachvollziehbarer Algorithmen können die Einzelnen hierdurch in weitreichende Abhängigkeiten geraten oder ausweglosen Vertragsbedingungen ausgesetzt sein. Diese Entwicklungen können damit tiefgreifende Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung begründen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll diesen entgegenwirken. cc) Auf das Verhältnis zwischen Privaten wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Es strahlt danach als verfassungsrechtliche Wertentscheidung und „Richtlinie“ in das Zivilrecht ein (siehe oben Rn. 76 f.). Insoweit unterscheidet sich seine Wirkung von seiner unmittelbar staatsgerichteten Schutzwirkung, die – einem Abwehrrecht entsprechend – durch die rechtsstaatliche Asymmetrie von bürgerlicher Freiheit und staatlicher Bindung strukturiert ist. Ausgehend von der grundsätzlichen Rechtfertigungsbedürftigkeit staatlichen Handelns knüpft es dort die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Datenverarbeitung an eine formalisierte Abschichtung der Erhebungs- und Verarbeitungsschritte in detailliert zu erfassende Eingriffe; für diese verlangt es dann je eine eigene hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, welche die Verarbeitung auf spezifische Zwecke begrenzt und damit an den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden kann und muss. 86 Demgegenüber steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung für das Verhältnis zwischen Privaten von vornher- 87 28/47

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