grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich dabei nicht allgemein, jedenfalls nicht mit
einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der
aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des
Täters zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <234>). Als maßgeblicher
Orientierungspunkt ist insbesondere auch das Interesse an der Wiedereingliederung
des Straftäters in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen.
Diese Maßstäbe wurden wiederholt zur Geltung gebracht und ausgebaut (vgl. BGH,
Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Oktober 2012
- VI ZR 4/12 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, juris, Rn.
16; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 14. April
2016 - VI R 61/13 -, juris, Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 -, Rn. 38; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07 -, juris,
Rn. 29 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR
1107/09 -, Rn. 21).
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Gleichfalls finden sich diese Maßstäbe in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch er stellt für die Beurteilung des Eingriffsgewichts einer Veröffentlichung ausdrücklich auf den Zeitpunkt einer Veröffentlichung
ab und fragt, ob die Verbreitung von personenbezogenen Berichten zu dem Zeitpunkt
von einem öffentlichen Interesse getragen ist, zu dem die Berichte in die Öffentlichkeit gelangen. Dabei berücksichtigt er maßgeblich die angestrebte Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft nach der Entlassung aus der Haft (vgl.
EGMR, Österreichischer Rundfunk v. Österreich, Entscheidung vom 25. Mai 2004,
Nr. 57597/00).
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b) Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension.
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aa) Ging es in der bisherigen Rechtsprechung des Senats um die Frage des Wiederaufgreifens von vergangenen Ereignissen durch neue Berichterstattung, stellt sich
heute das grundsätzliche Problem der langfristigen Verfügbarkeit von Informationen
im Internet und auf Speichermedien. Während Informationen früher, als sie allein in
Printmedien und Rundfunksendungen verbreitet wurden, der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt –
langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch
das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar.
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bb) Die dauerhafte Verfügbarkeit der Informationen ist zudem mit ihrer jederzeitigen
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