Die Bereitstellung von Onlinearchiven dient nicht nur den Interessen der Presseverlage, sondern ist zugleich von öffentlichem Interesse. Die allgemeine Zugänglichkeit
von Informationen über das Internet verbreitert die Teilnahme an der Wissenskommunikation und schafft für die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen über die Landesgrenzen hinweg. Solche Archive ermöglichen einen einfachen Zugang zu Informationen und sind zugleich
eine wichtige Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen. Insoweit besteht auch erhebliches Interesse an ihrer Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit. Für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen
eine wichtige Rolle zu (vgl. dazu auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil
vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR,
Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr.
3002/03 und 23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Węgrzynowski und Smolczewski
v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59).
113
IV.
Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden
Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Hierbei
ist unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der jeweils in Frage stehende Schutzbedarf, insbesondere unter Würdigung von Anlass
und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung, in die Abwägung einzustellen. Die Verbreitung im Internet gehört hierzu ebenso wie die Bedeutung der Berichterstattung in der Zeit. Die verschiedenen Faktoren werden bei dieser
Abwägung grundsätzlich in einem Zusammenhang verarbeitet.
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Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass die ursprüngliche
Rechtmäßigkeit der Berichterstattung außer Streit steht. Dass die gegenständlichen
Berichte ursprünglich verbreitet werden durften, stellt der Beschwerdeführer nicht in
Frage, und hierfür gibt es auch keine Anzeichen. Gegenstand ist damit allein die Frage, ob ein zunächst rechtmäßig veröffentlichter Bericht auch nach dem Ablauf vieler
Jahre unter den dadurch veränderten Umständen weiter verbreitet werden darf. Zu
beurteilen ist demnach die Bedeutung des Zeitablaufs für die weitere Verbreitung der
fraglichen Berichte.
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Auch dies verlangt – nicht anders als sonst – einen einzelfallbezogen umfassenden
Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten, der in erster Linie
den Fachgerichten obliegt. Dabei stellen sich aber eigene Fragen. So gelten verfahrensrechtliche Maßgaben, wann durch Zeitablauf veränderte Umstände zu berücksichtigen sind (1.). Auch lassen sich für die Bewertung eines zunehmenden zeitlichen
Abstands zwischen Erstveröffentlichung und Weiterverbreitung von Informationen inhaltliche Kriterien benennen (2.). Schließlich sind für die Herstellung eines Ausgleichs verschieden weitgehende Formen der Schutzgewährung vor der weiteren
Verbreitung alter Berichte im Netz zu berücksichtigen (3.).
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