Einzustellen ist dabei weiterhin, dass die Information über den Beschwerdeführer
anders als etwa bei Bewertungsportalen nicht eingebettet in eine Abfolge weiterer,
aktueller Informationen steht. Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen weisen namensbezogene Suchabfragen bei marktführenden Suchmaschinen praktisch allein an prioritärer Stelle auf die in Streit stehenden Berichte hin,
so dass das hierdurch entstehende Bild des Beschwerdeführers auch heute maßgeblich von den besonders schweren und seinerzeit aufsehenerregenden Taten im
Jahr 1981 dominiert wird.
149
b) Zum anderen gewichtet die angegriffene Entscheidung das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er eine 17-jährige Haftstrafe verbüßt hatte, vor vielen Jahren aus
der Haft entlassen. Er ist danach mit seiner Tat nicht wieder in das Licht der Öffentlichkeit getreten. Zwar hat der Autor eines im Jahr 2001 erschienenen Buches mit
dem Titel „…“ die Tat literarisch verarbeitet und dabei den Beschwerdeführer mit seinen Rechercheergebnissen konfrontiert. Dass der Beschwerdeführer einen substantiellen Beitrag oder gar den Anstoß zu dieser Veröffentlichung geleistet und so das
Interesse an der Tat wachgehalten hätte, ist jedoch nicht zu erkennen.
150
Damit unterscheidet sich der Fall auch von den Fällen, über die – ausgehend von
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs – zunächst die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts und dann der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte zu entscheiden hatten (EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10). Dort blieb ein von zwei Straftätern geltend gemachtes Schutzbegehren gegenüber Publikationen über ein von ihnen begangenes Verbrechen in einem Onlinearchiv auf nationaler wie auch
internationaler Ebene erfolglos. Der Menschenrechtsgerichtshof stützt seine Entscheidung dabei unter anderem ausdrücklich darauf, dass die Beschwerdeführer
nicht nur die regulären Rechtsmittel eingelegt, sondern weit darüber hinaus in einer
öffentlichen Kampagne alle möglichen und erdenklichen Mittel ergriffen hätten, um
ihren Anträgen öffentlichen Nachdruck zu verleihen und dabei auch selbst an die
Presse getreten seien. Ebenso habe man noch ein Jahr vor Geltendmachung des
Schutzanspruchs auf der Homepage des Anwalts eines der Beschwerdeführer zahlreiche Reportagen über diesen gefunden. In einem der beiden Fälle waren die Berichte dabei nur Abonnenten zugänglich, in einem weiteren der drei Verfahren waren
sie hinter einer Bezahlschranke („paywall“) abgeschirmt und nicht kostenlos zugänglich. Auch hierauf hat der Menschenrechtsgerichtshof ausdrücklich abgestellt (vgl.
EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und
65599/10, §§ 98, 108 f., 113).
151
Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei ausdrücklich auf einen weiten Einschätzungsspielraum der Konventionsstaaten verwiesen
(vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10
und 65599/10, § 94) und damit die Versagung von Schutz zwar für menschenrechtskonform gehalten, nicht aber etwa als durch Art. 11 Abs. 1 EMRK geboten beurteilt.
152
44/47
اختر الفقرة المستهدفة3
الاتصال بفقرة
Connect to an entity
Disable highlights
أضف إلى جدول المحتويات