sondern für das Unionsrecht spezifisch eigene Konkretisierungen hervorbringt. Demgegenüber hat die Menschenrechtskonvention grundsätzlich einen vergleichbaren
Anwendungsbereich wie die Grundrechte des Grundgesetzes. Sie erstrebt die Gewährleistung eines europaweit übergreifenden rechtsstaatlichen Fundaments, über
das sich die Mitgliedstaaten – unbeschadet weiter Freiräume bei der Gestaltung ihres
Grundrechtsschutzes – jedenfalls im Ergebnis auch innerstaatlich nicht hinwegsetzen dürfen.
4. Die alleinige Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab für innerstaatliches Recht, das der Durchführung gestaltungsoffenen Unionsrechts dient, gilt nicht ausnahmslos (a). Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende
Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet ist (b). Insoweit ist dann eine Prüfung
innerstaatlichen Rechts, das der Durchführung des Unionsrechts dient, auch unmittelbar an den Grundrechten der Charta geboten (c).
63
a) Die Annahme, dass gestaltungsoffenes Fachrecht Raum für ein auf Vielfalt gerichtetes Grundrechtsschutzniveau eröffnet, gilt nicht uneingeschränkt (aa). Auch soweit unionsrechtlich Raum für grundrechtliche Vielfalt besteht, ist im Einzelfall die
Vermutung eines ausreichenden Grundrechtsschutzes durch das Grundgesetz bei
paralleler Geltung der Grundrechtecharta widerleglich (bb).
64
aa) Zwar kann in Übereinstimmung mit der auf Vielfalt ausgerichteten Anlage der
Charta davon ausgegangen werden, dass dort, wo den Mitgliedstaaten fachrechtlich
Spielräume belassen sind, in der Regel auch grundrechtlich verschiedene Wertungen zum Tragen kommen können; jedoch kann das Fachrecht ausnahmsweise auch
für Umsetzungsspielräume engere grundrechtliche Maßgaben enthalten und damit
die Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes als nationale Schutzstandards
im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) bei Durchführung von Unionsrecht insoweit weiter beschränken (siehe oben Rn. 59). Inwiefern die
– im Umsetzungsspielraum weiterhin anwendbaren – Grundrechte des Grundgesetzes den unionsrechtlichen Maßgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/
17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) entsprechen, ist dann näher zu prüfen. In Betracht
kommt das allerdings nur, wenn sich hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte im unionsrechtlichen Fachrecht finden (siehe unten b).
65
bb) Soweit danach im Umsetzungsspielraum unionsrechtlich Raum für grundrechtliche Vielfalt eröffnet ist, gilt die Vermutung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes durch die Grundrechte des Grundgesetzes (oben Rn. 55 ff.). Diese Vermutung
ist jedoch widerleglich. Denn es kann nicht für jeden Fall angenommen werden, dass
die Grundrechte des Grundgesetzes auch diejenigen der Charta mitgewährleisten.
66
21/47
اختر الفقرة المستهدفة3
الاتصال بفقرة
Connect to an entity
Disable highlights
أضف إلى جدول المحتويات