schließlich seiner individualisierenden Angaben – verschaffen. Das kann die Belastung für einen Betroffenen verringern. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass mögliche weitere Einflussfaktoren auf die Suchergebnisse dabei nicht ausgeschlossen werden könnten. c) Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die technische Durchführbarkeit solcher – stets im Wandel begriffenen – Lösungen und die hiermit erreichbaren Ergebnisse abschließend zu entscheiden. Bei der Herstellung eines Grundrechtsausgleichs ist ihnen unter Berücksichtigung ihrer praktischen Wirksamkeit und der Zumutbarkeit für das betroffene Medienunternehmen jedoch von den Fachgerichten Rechnung zu tragen. 136 aa) Für die Frage, welcher Schutz mit welchen Maßnahmen diesbezüglich erreicht werden kann, kommt es auf eine wägende Betrachtung an, die sich an einer hinreichenden praktischen Wirksamkeit orientiert. Deshalb steht der Eignung solcher Maßnahmen nicht schon grundsätzlich entgegen, wenn mit ihnen kein vollständiger Schutz garantiert werden kann und etwa durch Drittverweise oder Spiegelungen der Berichte auf anderen Webseiten Treffermeldungen nicht ausgeschlossen sind. Auch hier kommt es auf eine Beurteilung der verbleibenden konkreten Belastung an, wobei auch eine Rolle spielt, ob solche Maßnahmen die Beeinträchtigung dann zumindest dadurch abmildern, dass sie etwa dazu führen, dass der Betroffene weniger prominent auf der Ergebnisliste der Suchmaschine aufgeführt wird (siehe oben Rn. 26 f.). 137 bb) Weiter müssen die den Medienunternehmen damit abverlangten Maßnahmen zumutbar sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der hiermit verbundene Aufwand keine Ausmaße annimmt, die die Unternehmen von einer personenbezogenen Berichterstattung oder der Bereitstellung von Onlinearchiven insgesamt abzuhalten geeignet sind (siehe oben Rn. 111). Das heißt allerdings nicht, dass Schutzmaßnahmen grundsätzlich keine technischen Anstrengungen und Kosten mit sich bringen dürften. Vielmehr ist es konsequent, dass den Medienunternehmen angesichts neuer Verbreitungsmöglichkeiten auch neue Schutzanforderungen gegenüber betroffenen Dritten erwachsen können, die gewisse Lasten nach sich ziehen. 138 Eine grundsätzliche Unzumutbarkeit solcher Inpflichtnahme der Medien lässt sich nicht auf den Gesichtspunkt stützen, dass Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung durch die Bereitstellung zurückliegender Berichte im Netz maßgeblich erst von Suchmaschinen hervorgerufen würden und deshalb nur diesen angelastet werden dürften. Indem ein Presseunternehmen seine Artikel auf eine allgemein zugängliche Plattform im Internet einstellt, trägt es für die Zugangsmöglichkeiten auch selbst eine Verantwortung. Dass auf diese Artikel über das Netz und insbesondere auch mittels Suchmaschinen Zugriff genommen wird, wird mit der Bereitstellung im Netz gewollt und verantwortet. Unzumutbar mögen Maßnahmen im Einzelfall dann sein, wenn sie – etwa angesichts ubiquitärer Spiegelungen eines Textes auf anderen Foren – von vornherein ergebnislos wären oder andere Mittel ohne weiteres wirksameren Schutz versprechen. Dies stellt jedoch die grundsätzliche Zumutbarkeit von 139 41/47

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