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lung des Todes durch einen beliebigen Dritten das Recht des Zugangs zu dem
Konto verwehrt wird und sie damit einen Hauptleistungsanspruch verlieren.
Dies widerspricht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB den wesentlichen
Grundgedanken des § 1922 BGB, der den Übergang eines Schuldverhältnisses
mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben vorsieht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Universalsukzession auch der eindeutigen
Zuordnung des Vermögens und damit der Rechtssicherheit der Beteiligten dient
(Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn
durch den Gedenkzustand ein "Datenfriedhof" geschaffen würde, auf den bis
auf die Beklagte niemand einen Zugriff erhält. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung besteht auch kein berechtigtes Interesse der Beklagten an
dieser Regelung im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis, weil sie bei Zugangsgewährung gerade nicht gegen die in § 88 TKG statuierten Verhaltenspflichten verstößt (hierzu unten 2c; a.A. Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922
Rn. 596.27).
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Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da das
Versetzen in den Gedenkzustand dazu führt, dass die wesentlichen Rechte aus
dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff
auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfallen, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich ist (vgl.
Gloser, DNotZ 2016, 537, 548 f; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 126 ff;
Raude, RNotZ 2017, 17, 23).
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Auf sich beruhen kann, ob die Regelungen zum Gedenkzustand auch
nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind, weil die Beklagte sich darin vorbehält,
Inhalte "möglicherweise" und "in seltenen Fällen" trotz der Versetzung eines
Kontos in diesen Zustand herauszugeben.
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