26/1/24, 13:45 BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht Kommentars am gesetzlichen Maßstab des Sendungsbezugs ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (in dubio pro opinione). Denn die für die Auslegung allgemeiner Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG geltende Wechselwirkungslehre erstreckt sich auch auf die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 547/89 NJW 1991, 3023; vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - NJW 2010, 3501 und vom 28. November 2011 1 BvR 917/09 - NJW 2012, 1273). 62 aa) Das Berufungsgericht hat die Kommentare Nr. 1 - 4, 6 und 7, 9 - 12 und 14 dahingehend ausgelegt, dass der Kläger damit ausschließlich seine Kritik an der Löschungspraxis des Beklagten zum Ausdruck bringen wollte. Dieses Verständnis seiner Äußerungen und die Beurteilung als nicht sendungsbezogen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn der Auswahlmaßstab der beklagten Rundfunkanstalt bei der Löschung von Nutzerkommentaren stellt ein eigenes Thema dar, das von den jeweiligen Sendungen nicht umfasst war. Das Erfordernis des konkreten Sendungsbezugs deckt nicht die Eröffnung des Meta-Themas ab, das sich mit der Löschung nicht sendungsbezogener Kommentare befasst. 63 bb) Den Kommentar Nr. 8 hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend interpretiert, dass der Kläger damit die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung im Jahr 2015 kritisieren wollte (UA Rn. 47 ff.). Seine dahingehende Absicht hat der Kläger in der Berufungsverhandlung selbst eingeräumt (UA Rn. 49). Damit sprengt auch diese Äußerung das gesetzliche Erfordernis des Bezugs zu der konkreten Sendung (Massensterben von Amseln durch das Usutu-Virus). 64 cc) Mit der rhetorischen Frage Nr. 13 ("Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??") hat der Kläger nach der - revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden - Auslegung des Oberverwaltungsgerichts versucht, auf den Beitrag "Bundesweite Razzia gegen Neonazis" einen Bezug zum islamistischen Terrorismus herzustellen. Im Rahmen der Subsumtion unter § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste hat das Berufungsgericht den mittelbaren Bezug zu den Oberthemen des politischen Extremismus sowie der Schwerpunktsetzung polizeilicher Tätigkeit wegen der nach seiner Auffassung gebotenen engen Auslegung des Sendungsbezugs nicht ausreichen lassen, um ein Umlenken der Diskussion auf andere Themen zu verhindern (UA Rn. 50 f.). Diese Annahme verletzt revisibles Recht. 65 Angesichts des Gewichts der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit und der deshalb nach der Wechselwirkungslehre gebotenen Großzügigkeit bei der Subsumtion unter ein allgemeines Gesetz i. S. des Art. 5 Abs. 2 GG kann dieser rhetorischen Frage der Sendungsbezug nicht abgesprochen werden. Denn die Fragestellung als solche knüpft an dem Thema der Sendung "Bundesweite Razzia gegen Neonazis" an ("... dabei ..."). Die von dem Kläger mit seiner Äußerung offensichtlich als einseitig kritisierte Schwerpunktsetzung der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung des politischen Extremismus hat demzufolge das Sendungsthema noch nicht verlassen; in der rhetorischen Fragestellung selbst liegt noch kein Übergang der Diskussion auf ein anderes Thema. Damit ist der konkrete Sendungsbezug gewahrt. 66 Entgegen den Befürchtungen des Beklagten verwässert ein großzügiger Beurteilungsmaßstab nicht die praktische Handhabbarkeit des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Denn der konkrete Sendungsbezug beurteilt sich immer nach der Themenstellung der Sendung als solcher und nicht etwa nach dem bisherigen Diskussionsverlauf in dem jeweiligen Forum. Auch das Anliegen des Gesetzgebers, private Medienanbieter und Presseverlage vor einer Dominanz des Telemedienangebots sonderfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zu schützen, um auf diese Weise die Meinungsvielfalt durch Außenpluralität zu wahren, wird nicht konterkariert. Schließlich liegt es im wohlverstandenen Eigeninteresse öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, bei der Löschung nicht engherzig zu verfahren. Denn die Diskussion in den Foren eröffnet ihnen eine Möglichkeit, im Wege der Rückkoppelung an die Interessen ihrer Zuschauer potentielle thematische Schwerpunkte von öffentlichem Interesse zu erkennen und bei der Themenauswahl zukünftiger Sendungen zu berücksichtigen. 67 d) Die Löschung der nicht sendungsbezogenen Kommentare Nr. 1 - 4, 6 - 12 und 14 ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, welches geeignete und in gleicher Weise wirksame Mittel der Beklagte statt der Löschung hätte anwenden können, um seiner gesetzlichen https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0 14/15

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