26/1/24, 13:45 BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht 35 b) Wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sendungsbezogene Foren im Internet eröffnen, genießen gepostete Kommentare von Nutzern den Schutz der Meinungsfreiheit. Zwar verschafft Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Individuum keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst unzugänglichen Orten, sondern die Meinungsäußerungsfreiheit ist nur dort gewährleistet, wo der Betroffene tatsächlich Zugang findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. - BVerfGE 93, 266 <289>; Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <264 f.>). Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch die Beschränkungen des Telemedienangebots in § 11d Abs. 2, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 der Negativliste nicht als schutzbereichsausschließend angesehen. Vielmehr sind normative Zugangsbeschränkungen, die an einer Meinungsäußerung anknüpfen, auf der Ebene der Eingriffsrechtfertigung zu prüfen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <264 f.>). 36 c) Die Befugnis zur Löschung geposteter Kommentare ohne Sendungsbezug ermächtigt die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu einem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der betroffenen Nutzer. Denn im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt in jeder Verwaltungsmaßnahme, die die Meinungsäußerung und -verbreitung verbietet, behindert oder gebietet, ein relevanter Eingriffsakt (Schemmer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand November 2022, Art. 5 Rn. 18). Zudem ist die Löschung eines Kommentars ohne Sendungsbezug final darauf gerichtet, die Verbreitung der betroffenen Meinungsäußerung im Telemedienangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu verhindern. Damit sind solche Realakte als Ersatz für imperative hoheitliche Maßnahmen anzusehen, die als Grundrechtseingriffe im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren wären (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <273> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <303>; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 (/1C13.14)- BVerwGE 151, 228 Rn. 40; vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 (/130917U10C6.16.0)- BVerwGE 159, 327 Rn. 22 und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 (/251017U6C46.16.0)- BVerwGE 160, 169 Rn. 32). 37 d) Die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, zählen zu den die Meinungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzen i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. Sie dienen dem Schutz der Tätigkeitsbereiche von Presse und privaten Medien i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und gestalten gleichzeitig die Rundfunkordnung aus, indem sie die gegenläufigen, durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen auf verhältnismäßige Weise zu einem Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz bringen. 38 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits im Lichte des von ihnen eingeschränkten Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen. Dabei muss der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führt, auf jeden Fall gewahrt bleiben. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar ihrem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 BVerfGE 7, 198 <208 f.>; Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332, 342> und vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - NJW 2012, 1498 Rn. 20). 39 bb) Die an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten adressierten Regelungen zur Ausgestaltung ihres Telemedienangebots berühren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit. 40 Für die Abgrenzung der Schutzbereiche von Rundfunk- und Pressefreiheit ist auf das gewählte Verbreitungsmedium und dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 <387> und vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 77). Damit ist aber noch keine finale Zuordnung getroffen. Denn die Nutzung eines bestimmten Mediums kann in den Schutzbereich mehrerer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Garantien fallen und die Zuordnung dieses Mediums zu einem bestimmten Grundrechtstatbestand schließt https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0 9/15

اختر الفقرة المستهدفة3

الاتصال بفقرة
Connect to an entity
Disable highlights
أضف إلى جدول المحتويات