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BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht
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a) Die Vorinstanz hat offengelassen, ob sich die Löschung der auf der Facebook-Seite des Beklagten geposteten Kommentare des Klägers nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Alt. 1 RStV a. F. beurteilt. Sie hat
weder zu der Verweildauer der von dem Beklagten eröffneten sendungsbezogenen Telemedien und den mit
einer Kommentarfunktion versehenen Foren noch zu der Durchführung eines Verfahrens nach § 11f RStV a.
F. tatsächliche Feststellungen getroffen. Darin liegt jedoch kein revisibler Rechtsverstoß, der zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nötigt.
Denn der Senat vermag als allgemeinkundige Tatsache selbst festzustellen (vgl. dazu
Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 150 ff.; Kraft, in: Eyermann,
VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff. m. w. N.), dass der Beklagte das Telemedienkonzept "MDR Telemedien" veröffentlicht und dort auch die Verweildauer von bis zu 12 Monaten geregelt hat (Sächsisches Amtsblatt, Sonderdruck 8/2016 vom 12. November 2016, S. 726 ff.). Damit erweist sich die Dauer der Zugriffsmöglichkeit der Öffentlichkeit auf die entsprechenden Telemedien und Foren des Beklagten, die gemäß § 11d
Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste jedenfalls dem gesetzlichen Erfordernis des Sendungsbezugs unterliegen, als nicht entscheidungserheblich.
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b) Die von dem Beklagten erstellte "Netiquette", mit der er die Anforderungen an die Kommentare der Nutzer auf seiner Facebook-Seite konkretisiert, hat die Vorinstanz nicht als Rechtsnorm angesehen (UA Rn. 26;
missverständlich demgegenüber Rn. 33 und 46). Sie hat die darin enthaltenen behördlichen Erklärungen
dahingehend ausgelegt, dass sie mangels normativen Charakters keine Geltung i. S. einer unmittelbaren Verbindlichkeit für den Bürger beanspruchten.
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Diese Auslegung ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar: Der Senat ist an die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte tatrichterliche Würdigung des Auslegungsmaterials i. S. der tatsächlich festgestellten Umstände gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, die "Netiquette" scheide mangels Rechtssatzqualität als gerichtlicher Prüfungsmaßstab für die Nutzerkommentare
aus, ist allerdings vom Revisionsgericht an der revisiblen Regel des § 133 BGB für die Auslegung behördlicher Erklärungen zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 (/210617U6C3.16.0)BVerwGE 159, 148 Rn. 14.). Danach ist der objektive Gehalt einer Erklärung zu bestimmen; es kommt darauf
an, wie der Adressat sie bei objektiver Betrachtung verstehen kann und muss (BVerwG, Urteile vom 21. Juni
2006 - 6 C 19.06 (/210606U6C19.06.0)- BVerwGE 126, 149 Rn. 52 und vom 5. November 2009 4 C 3.09 (/051109U4C3.09.0)- BVerwGE 135, 209 Rn. 21). Mit Blick darauf begegnet das Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts keinen Bedenken, dass es sich bei der "Netiquette" nur um zur Information
der Nutzer geschaffene, gleichsam norminterpretierende Hinweise auf die Rechtslage handelt.
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c) Der Gesetzgeber hat den Maßstab des Sendungsbezugs in § 2 Nr. 19 RStV a. F. vorgegeben. Demnach
sind sendungsbezogene Telemedien Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges neues oder verändertes Angebot
nach § 11f Abs. 3 RStV a. F. darzustellen. Nach dieser in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 RStV a. F. wieder
aufgegriffenen Legaldefinition ist an der konkreten Sendung anzusetzen; den Rundfunkanstalten ist jedoch
der Rückgriff auf Recherchematerial (Materialien und Quellen) gestattet, ohne dass der Sendungsbezug
dadurch verloren geht. Der Halbsatz "soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen
zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und
begleiten" ist nicht im Sinne notwendiger kumulativer Voraussetzungen (so aber Dörr, in: Hartstein/Ring,
HK-RStV, B5 § 11d RStV, Stand: April 2016, Rn. 23 f.), sondern erweiternd als Klarstellung zu lesen.
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Ein von einem Nutzer in einem Forum einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geposteter Kommentar
wahrt den nach § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste erforderlichen Sendungsbezug nur, wenn er nach seinem Sinngehalt noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zu
dem Thema der Sendung erkennen lässt. Dazu ist er aus der Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts
auszulegen; im Falle der Mehrdeutigkeit ist die Variante zugrunde zu legen, die den Sendungsbezug noch
wahrt. Sowohl bei der tatrichterlichen Auslegung von Äußerungen der Nutzer als auch der Beurteilung eines
https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0
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