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BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht
396/98 - BVerfGE 114, 371 <387>). Dabei hat er in dem mehrpoligen Grundrechtsgeflecht des Art. 5 Abs. 1
GG zwischen Individuum, Rundfunkanstalt und Presseverlegern bzw. privaten Medienanbietern die schutzwürdigen gegenläufigen Interessen auf verhältnismäßige Weise zu einem Ausgleich im Sinne praktischer
Konkordanz zu bringen. Diesen Vorgaben genügen die in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m.
Nr. 17 Satz 1 der Negativliste getroffenen Regelungen.
45 dd) Die § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage stellen eine verhältnismäßige Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer dar.
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(1) Mit den genannten Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber legitime Ziele. Denn durch die Begrenzung der
Telemedienangebote des abgabefinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sendungsbezogene Foren
will er in Umsetzung des Beihilfe-Kompromisses die Programmautonomie der Rundfunkanstalten hinsichtlich der zulässigen Angebotsformen beschränken und hat mittels dieser Grenzziehung zugleich die Rundfunkordnung ausgestaltet. Die Regelung des Telemedienmarktes dient den legitimen, von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützten Interessen der Presse sowie der privaten, kommerziellen Medienanbieter. Beide stehen im
Wettbewerb zum sonderfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk und müssen sich diesem gegenüber
am Markt behaupten, da sie auf die Erzielung von Einnahmen angewiesen sind. Ihnen wird durch die
genannten Regelungen - gleichsam spiegelbildlich zur Beschränkung der Telemedienangebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks - ein Marktsegment ohne unmittelbare Konkurrenz seitens der Rundfunkanstalten
erhalten. Auf diese Weise will der Gesetzgeber mittelbar die Meinungsvielfalt sichern, indem er möglichst
vielen privaten Akteuren Marktchancen erhält.
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(2) Die die Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer beschränkenden Regelungen in § 11d Abs. 2 Satz 1,
Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. An ihrer Eignung und Erforderlichkeit mit Blick auf das vom Gesetzgeber angestrebte
Ziel, die Meinungsvielfalt durch eine Marktregelung zum Schutz privater Medienanbieter und Presseverlage
zu sichern, hat der Senat keine Zweifel.
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Mit Blick auf die Angemessenheit erscheint das Eingriffsgewicht für Nutzer, die in den Foren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auf das Posten konkret sendungsbezogener Kommentare beschränkt werden,
eher gering. Denn ihnen wird eine den Sendungsbezug sprengende Meinungsäußerung nur dort, nicht aber
an anderer Stelle verwehrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Nutzer, der in einem Forum einer Sendeanstalt einen Kommentar postet, an der zumeist größeren Reichweite dieser Internetseite partizipieren will.
Art. 5 Abs. 1 GG vermittelt dem Individuum jedoch keinen Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf
Eröffnung themenungebundener Foren.
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Demgegenüber steht die Sorge der Presseverleger sowie privater Medienanbieter vor einer Dominanz des
Telemedienmarktes durch den sonderfinanzierten öffentlichen Rundfunk. Zur Förderung der Meinungsvielfalt darf der demokratisch legitimierte Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch im Vorfeld
der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenze, dass u. a. der private Rundfunk Bedingungen unterworfen wäre, die ihn erheblich erschwerten oder gar unmöglich machten (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1
BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>), Vorsorge zum Schutz kommerzieller Medien sowie der Presse
betreiben.
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Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
durch die Begrenzung ihres Telemedienangebots auf thematisch sendungsbezogene Foren an der Erfüllung
der ihnen zugewiesenen Aufgabe der Grundversorgung gehindert würden (vgl. BVerfG, Urteil vom
5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>). Auch wenn die Rundfunkanstalten in der Art
und Weise der Funktionserfüllung grundsätzlich frei sind und ihnen die Bestimmung dessen zusteht, was im
Hinblick auf Inhalt und Form der Programme publizistisch erforderlich ist (Programmautonomie), schließt
das selbst gesetzliche Beschränkungen des Umfangs des linearen Programmangebots nicht von vornherein
aus (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 f.> und vom 11. September
2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181 <218 f.>). Denn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
haben - wie jede Institution - ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der
ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbe-
https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0
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