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2. Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am
27.02.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www...com rechtswidrig war, kann aus
prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil dem Kläger
jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
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Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines
gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines
vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich daraus noch
Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des
vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Interesse besteht (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR
272/15, Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2016, 1404; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 3a).
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Der Kläger war unstreitig am 27.02.2018 für die aktive Nutzung seines Profils für die Dauer von 30 Tagen
gesperrt worden. Diese Maßnahme ist spätestens seit Ende März 2018 beendet. Der Kläger begründet sein
Feststellungsinteresse damit, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre
Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren
anordne.
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Mit diesem Argument kann ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht bejaht werden. Denn die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung
betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt würde. Einen hierauf gerichteten Anspruch
macht der Kläger nunmehr im Wege der Klageerweiterung mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 8 geltend.
Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen
Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen
(vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch Senat,
Beschluss vom 24.05.2019 - 18 U 335/19 Pre).
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3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf erneute
Freischaltung des am 27.02.2018 gelöschten Beitrags (im Folgenden: „H...-Zitat“) zu.
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Als Anspruchsgrundlage käme allein § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB in Betracht. Mit der Löschung des
Beitrags hat die Beklagte aber ihre sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in
Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Der gelöschte
Beitrag enthält nicht nur „Hassbotschaften“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten; jedenfalls
einzelne der darin enthaltenen Äußerungen verwirklichen sogar den objektiven Tatbestand der
Volksverhetzung (§ 130 StGB). Da ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich ist, handelt es sich bei diesem
Beitrag um einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG.
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a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern unter
der Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre
Webseite unter www...com bereitstellt (vgl. hierzu die Definitionen unter Nr. 17.1 der „Erklärung der Rechte
und Pflichten“, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit,
innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren,
soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten. Für die von ihr
angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als
Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann. Es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag
sui generis handeln.
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Nähere Ausführungen zur Rechtsnatur des Vertrages erscheinen im vorliegenden Verfahren nicht
veranlasst. Das ausführliche Regelwerk der Beklagten (Anlagen KTB 1 bis KTB 3), vor allem die in den
Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur