Die vorausgegangene Vertragsverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass mit der
Wiederholung einer entsprechenden Beeinträchtigung zu rechnen ist (vgl. für einen auf § 1004 Abs. 1 Satz
2 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 Rn. 12, NJW
2012, 3781). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob auch innerhalb
eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende
tatsächliche Vermutung jedenfalls nicht ausgeräumt, weil sie trotz der entgegenstehenden Auffassung des
Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren auf ihrer Ansicht beharrt, dass die Löschung des Beitrags und
damit auch die an dessen Einstellung geknüpfte Sperrung des Klägers zulässig gewesen ist.
134
c) Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch deshalb versagt, weil
es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den jeweiligen Kontext ankomme und dieser bei zukünftigen
Äußerungen noch nicht bekannt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass das „OrbánZitat“ mit anschließender „LIKE-Aufforderung“ des Klägers eine in sich abgeschlossene Einheit bildet, die
nicht erkennbar auf weitere Äußerungen außerhalb des Beitrags Bezug nimmt, kann der Gefahr, dass der
Beitrag im Falle seiner erneuten Einstellung auf der Plattform in einem anderen Kontext rechtswidrig sein
könnte, jedenfalls dadurch begegnet werden, dass das Unterlassungsgebot durch die Angabe des
ursprünglichen Kontextes ergänzt wird.
135
2. Die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung ist nur zum Teil zulässig. Der mit dem
Berufungsantrag zu Ziffer 8 neu gestellte Klageantrag ist nur zum Teil zulässig und nur in Bezug auf einen
der zwischen den Parteien streitigen Verstöße begründet.
136
Der Kläger kann lediglich verlangen, dass der bei der Beklagten über ihn geführte Datensatz dahin
berichtigt wird, dass er mit dem Einstellen des am 27.03.2018 gelöschten „Orbán-Zitats“ keinen Verstoß
gegen die Nutzungsbedingungen begangen hat und der Zähler, der die Anzahl der Verstöße des Klägers
erfasst, um die Zahl eins zurückgesetzt wird.
137
a) Hinsichtlich der Zulässigkeit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung ist zu
differenzieren:
138
aa) Soweit der Kläger die Berichtigung des ihn betreffenden Datensatzes bezüglich der am 27.02.2018 und
27.03.2018 gelöschten Beiträge („H...-Zitat“ und „Orbán-Zitat“) begehrt, ergibt sich die Zulässigkeit der
Klageerweiterung aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Denn damit erweitert der Kläger lediglich die in erster Instanz
unter den Ziffern 1 und 4 gestellten Anträge in der Hauptsache, indem er die begehrte Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Sperrung um einen Leistungsanspruch auf eine entsprechende Berichtigung des bei
der Beklagten geführten, seine Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen dokumentierenden Datensatzes
ergänzt. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es insoweit nicht; die Sachdienlichkeit der
Klageerweiterung - die ohnehin zu bejahen wäre - wird nach dem Gesetz vermutet.
139
bb) Soweit der Kläger dagegen einen Anspruch auf Berichtigung der Daten hinsichtlich der „bis zum
05.04.2018 durch die Beklagte behaupteten Verstöße (Schriftsatz vom 22.11.2018, Randzeichen 9, 11, 14,
15 und 17)“ geltend macht, handelt es sich um eine echte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Diese
ist - mit einer Ausnahme - unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.
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Die Beklagte hat sich der Klageerweiterung widersetzt. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung kann in
Bezug auf diese streitigen Verstöße, mit denen die Beklagte die Deaktivierung der zeitweise vom Kläger
administrierten Seite „B... S... begründet hatte, nicht bejaht werden, weil insoweit überwiegend keine
Entscheidungsreife besteht und die Entscheidung des an sich spruchreifen Prozesses durch Zulassung der
Klageerweiterung verzögert würde (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, 40. Aufl., § 533 Rn. 4).
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