Der Kläger, dem das erstinstanzliche Urteil am 01.03.2019 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz vom „16.10.2018“ (berichtigt mit Schriftsatz vom 27.06.2019: 29.03.2019), beim Oberlandesgericht München eingegangen am 29.03.2019, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 26.04.2019, eingegangen am selben Tage, begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.03.2019 zugestellte erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 03.04.2019, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 23.05.2019, eingegangen am selben Tage, begründet, nachdem auf ihren Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis 17.06.2019 verlängert worden war. 21 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung in erster Linie die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: 22 Die geltend gemachten Unterlasungsansprüche hinsichtlich einer erneuten Löschung und Sperrung für das erneute Einstellen der am 17.02.2018 und 17.03.2018 gelöschten Beiträge habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Mit den hierauf gerichteten Anträgen werde jeweils konkret nur eine Sperrung wegen der im jeweiligen Antrag genannten Texte erfasst. Auf den Kontext komme es dabei gar nicht an, zumal kein Kontext denkbar sei, in dem die Beiträge rechtswidrig sein könnten. Der Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Sperrungen und Löschungen werde von fast allen Gerichten in den Fällen rechtswidriger Sperrungen zuerkannt. 23 Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich der Anspruch auf Unterlassung einer ohne Begründung vorgenommenen „Sperrung“ (im Hinblick auf den gestellten Antrag recte: „Löschung“) aus §§ 241, 242 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag. Die Beklagte dürfe nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen die Nutzung nur vorenthalten, wenn ein Verstoß des Nutzers vorliege. Sie sei damit dem Nutzer gegenüber „automatisch“ zur Auskunft über diesen Grund verpflichtet, weil der Nutzer sonst gar nicht bewerten könne, ob die Sperre rechtmäßig sei. 24 Den geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bundesregierung habe das Landgericht mit fehlerhafter Begründung verneint. Seine Unterstellung, dass die Bundesregierung ohne Rechtsgrundlage nicht handeln würde, sei „nachgerade naiv“. Nach den vorgelegten Presseberichten habe der Umstand, dass solche Weisungen rechtswidrig wären, die Bundesregierung gerade nicht davon abgehalten, massiv auf die Geschäftspolitik der Beklagten Einfluss zu nehmen. In der Klageerweiterung vom 11.07.2018 habe der Kläger hierzu vorgetragen (a.a.O., S. 11 ff.). Zudem habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei diesem Eingriff in Grundrechte des Klägers jedenfalls dann, wenn diese Eingriffe durch Dritte oder die Bundesregierung erfolgten, gerade nicht um vertragliche Maßnahmen handele, sondern um deliktische Eingriffe. Auf die Darlegung konkreter Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland komme es nicht an; es genüge, dass ein Anspruch gegen diese grundsätzlich denkbar sei. 25 Schadensersatzansprüche des Klägers habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Bei dem Vorgehen der Beklagten handele es sich nicht nur um einen Vertragsverstoß, sondern entgegen der Ansicht des Landgerichts um einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der Betroffene aus der Kommunikation mit seinen „Facebook-Freunden“ vollständig ausgeblendet werde. Er werde also sozial isoliert. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Verweigerung der Teilnahme an der mit großem Abstand bedeutendsten Meinungsäußerungsplattform keine grundsätzliche Bedeutung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht habe, ignoriere die erhebliche Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. 26 Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch habe das Landgericht mit der unzutreffenden Begründung versagt, dass noch kein Verzug vorgelegen habe. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei bereits dann geboten, wenn ohne rechtliche Darlegung ein Einlenken der Gegenseite nicht erwartet werden könne, was hier der Fall gewesen sei. Bei der Materie gehe es um komplexe Fragen des Meinungsäußerungsrechts, der Drittwirkung und vieles mehr. Das Beharren der Beklagten auf ihren Rechtsstandpunkten belege, dass eine Kontaktierung seitens des Klägers ohne anwaltlichen Beistand

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