68 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung eines Beitrags des Klägers - wie in vergleichbaren Verfahren (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019 - 1 K 1642/18 -, juris) - einen Streitwert i. H. v. 1.000,00 Euro für angemessen erachtet. Dieser liegt deutlich unter dem üblicherweise für eine temporäre Sperrung anzusetzenden Streitwert in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf den auf Folgenbeseitigung ausgerichteten Klageantrag Ziff. 2 ist nicht geboten, da diesem kein eigenständiger Wert zukommt. - Seite 16 von 16 -

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