45 bb. Die Nachricht greift in das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht ein, weil es ihr an dem dafür erforderlichen ausreichenden Parteibezug fehlt und sie das Neutralitätsgebot daher wahrt. 46 Dies folgt allerdings nicht bereits aus der allgemeinen Erwägung des Antragsgegners, andernfalls könne die Teilnahme von Regierungsmitgliedern am politischen Diskurs unverhältnismäßig erschwert werden. Eine solche Einschränkung droht nicht. Denn zum einen ist es Amtsinhabern unbenommen, sich ohne amtlichen Bezug im politischen Meinungskampf zu äußern. Sie können insbesondere klarstellend darauf hinweisen, dass es sich um einen Beitrag jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66). Zum anderen sind Amtsinhaber auch dann, wenn sie sich amtlich äußern, nicht daran gehindert, über politische Vorhaben und Maßnahmen zu informieren sowie unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots Angriffe und Vorwürfe zurückzuweisen. Daher ist das Führen der Sachdebatte selbst bei Geltung des Neutralitätsgrundsatzes nicht infrage gestellt (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 65). 47 Dass der Nachricht der für einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit erforderli- 48 Es kann vorausgeschickt werden, dass der Antragsgegner sich an das verfassungsrechtliche Gebot gehalten hat, alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, abschreckende Wirkung für die Teilnahme an der Veranstaltung einer konkurrierenden Partei zu erzeugen; denn er hat die Nachricht deutlich nach dem Ende der von der AfD durchgeführten Veranstaltung abgesetzt und bereits dadurch jede Lenkungswirkung für die Demonstration der AfD vermieden. 49 Die Äußerung stellt zunächst keine einseitig parteiergreifende Stellungnahme zugunsten einzelner politischer Parteien dar. Sie enthält zwar durch die Formulierung „Was für ein eindrucksvolles Signal für Demokratie und Freiheit, gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze“ ein positives Werturteil. Dieses Werturteil bezieht sich jedoch auf „Zehntausende […] auf der Straße“, die sich einer bestimmten Partei nicht zuordnen lassen. Etwas anderes wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. 50 Ebenso wenig handelt es sich bei der Nachricht um eine einseitig parteiergreifende Stellungnahme zulasten der Antragstellerin. Weder wird darin ein offen negatives Werturteil über die Antragstellerin abgegeben noch geschieht dies in indirekter, versteckter Form. 51 Dem Wortlaut der Nachricht nach deutet nichts darauf hin, dass die Antragstellerin Bezugspunkt der Nachricht sein soll. Sie betont allein Grundwerte der Verfassung und enthält weder eine Kollektivbezeichnung, die für die AfD stehen könnte, noch sonst irgendeine sprachliche Anspielung auf diese. Nichts anderes gilt für das in der Nachricht enthaltene Foto. Auch dieses lässt einen Bezug zur AfD nicht erkennen.Die Nachricht ist damit auch nach außen hin erkennbar nicht daran ausgerichtet, die AfD negativ zu bewerten. Sie hat vielmehr zum Inhalt, den Grundkonsens der Bürger über die von der Verfassung geschaffene Staatsordnung zu bekräftigen und lebendig zu erhalten. 52 Soweit - wie die Antragstellerin meint - aufgrund des Kontextes des Demonstrationsgeschehens ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Nachricht und der AfD herge- che ausreichende Parteibezug fehlt, ergibt sich vielmehr durch Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Betrachters. Danach ist die Nachricht als eine rein wertebezogene Äußerung zu verstehen, die gegenüber der Antragstellerin allenfalls im Sinne eines rechtlich unbeachtlichen Reflexes nachteilig wirken kann. - Seite 10 von 12 -

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