Nachricht des Antragsgegners beachtet auch dies. Sie hebt die Grundwerte der Demokratie und Freiheit sowie das Eintreten gegen Rassismus und menschenfeindliche Het- ze hervor. Damit sind Grundpositionen der Regierungsarbeit angesprochen, die zum Wesensgehalt des Grundrechtsteils der Verfassung gehören, deshalb nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht angetastet werden dürfen und mithin jedem Parteienstreit entzogen sind. III. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. 59 Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen. 60 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. - Seite 12 von 12 -

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