sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 70; vgl.
BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 40, und vom 16. Dezember
2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 <109 f.> = juris Rn. 26 ff. m. w. N.).
38
Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich,
dass Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 -, Rn. 71). Art. 21 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 42).
39
Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es
erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 44). Staatsorgane sind
daher verpflichtet, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten
einzelner politischer Parteien zu unterlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014
- 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 <111 ff.> = juris Rn. 31). Veranstaltet eine Partei eine
politische Kundgebung, nimmt sie dadurch ihren Verfassungsauftrag wahr. Staatliche Organe sind deshalb verpflichtet, dies im Rahmen der ihnen obliegenden Neutralitätspflicht
hinzunehmen. Daraus folgt, dass sie negative Bewertungen zu unterlassen haben, die
geeignet sind, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potenzieller Teilnehmer an der Veranstaltung zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 48 f.). Dies gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen
(BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, BVerfGE 140, 225 <227> =
juris Rn. 9). Einseitig parteiergreifende Stellungnahmen eines staatlichen Organs können auch durch die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht gerechtfertigt werden. Zwar besteht diese Befugnis auch im Zusammenhang mit der Durchführung politischer Veranstaltungen von Parteien fort, doch entbindet sie nicht von der Beachtung des Neutralitätsgebotes. Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit dort, wo Werbung für oder gegen einzelne im Wettbewerb stehende Parteien beginnt.
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Allerdings findet eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nur statt, wenn sich der Inhaber eines Regierungsamtes in amtlicher Funktion wertend äußert. Dass ist dann der Fall, wenn er Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern
verschlossen sind (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138,
102 <118> = juris Rn. 55). Vorausgesetzt ist also, dass die Äußerung unter Rückgriff auf
die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird (vgl.
BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 64). Ist dies der Fall, unterliegt das Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot. Ansonsten ist seine Äußerung dem allgemeinen politischen Wettbewerb zuzurechnen. Dann gilt das Neutralitätsgebot nicht. Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Res-
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