sourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 82). 41 Darüber hinaus betrifft die Verpflichtung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten politischer Parteien zu unterlassen, nur solche Äußerungen, die einen ausreichenden Bezug zu einer Partei aufweisen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71). Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass eine Partei in der Äußerung explizit genannt wird (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2016 - 38/16 -, juris Rn. 35). Das Neutralitätsgebot verlangt vielmehr auch, die versteckte Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien zu unterlassen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71; BVerfGE 44, 125 <149> = juris Rn. 70). Jedoch liegt ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit nicht vor, wenn eine Partei von einer Äußerung weder direkt und unmittelbar noch in unmissverständlicher Weise indirekt und mittelbar betroffen wird. Auch lediglich reflexartige Wirkungen reichen nicht aus. 42 Ob gemessen daran ein ausreichender Bezug zu einer Partei vorliegt, der in diesem Sinne Eingriffsqualität hat, ist im Einzelfall durch Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu ermitteln (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2016 - 38/16 -, juris Rn. 35). An einem Eingriff fehlt es in der Regel, wenn eine Äußerung allgemein Grundwerte der Verfassung hervorhebt und weder einen Parteinamen noch sonst eine Kollektivbezeichnung enthält, die eine einzelne Partei als Bezugspunkt der Äußerung nahe legt. Bei solchen wertebezogenen Äußerungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie von der Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabe es ist, den Grundkonsens der Bürger über die von der Verfassung geschaffene Staatsordnung lebendig zu erhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 <147> = juris Rn. 63), gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Kontextes der wertebezogenen Äußerung ein Zusammenhang zwischen dieser Äußerung und einer Partei hergestellt werden kann. Die Betroffenheit dieser Partei von der Äußerung beschränkt sich in diesen Fällen regelmäßig auf eine bloße Reflexwirkung, der die Eingriffsqualität fehlt. 43 b. Nach diesen Maßstäben liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihr Recht auf Chancengleichheit nicht vor. Zwar ist Maßstab für die Beurteilung der streitgegenständlichen Nachricht das Neutralitätsgebot (aa.). Die Nachricht verstößt jedoch nicht gegen dieses Gebot, da es sich bei ihr lediglich um die Hervorhebung und Betonung von im Grunde außer Streit stehenden Grundwerten handelt. Nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut kann darin eine negative Bewertung der AfD und der von ihr veranstalteten Kundgebung nicht gesehen werden (bb.). 44 aa. Der Antragsgegner hat bei der Verbreitung der streitgegenständlichen Nachricht in amtlicher Funktion gehandelt und war daher dem Neutralitätsgebot unterworfen. Die Nachricht wurde nicht unter dem persönlichen Namen des Antragsgegners, sondern unter ausschließlicher Verwendung der Amtsbezeichnung „Der Regierende Bürgermeister von Berlin“ versandt. Dafür hat der Antragsgegner den Twitter-Account „@RegBerlin“ verwendet, der über den Internetauftritt der Senatskanzlei „https://www.berlin.de/rbmskzl/“ erreichbar ist und der auf der Seite „https://twitter.com/regberlin“ ausdrücklich als „offizieller Kanal des Regierenden Bürgermeisters von Berlin“ bezeichnet wird. Daher besteht kein Zweifel, dass der Antragsgegner bei der Verbreitung der Nachricht in spezifischer Weise die Autorität seines Amtes in Anspruch genommen hat und der erforderliche amtliche Bezug der Nachricht bereits deshalb vorliegt. - Seite 9 von 12 -

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