- 32 - den Zugang zum Internet als solchem. Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO). Die Grundrechte zielen in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32). 60 (cc) Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten, hängt somit von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien ab (nachfolgend zu [1] und [2]). Darüber hinaus sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Verwenders auch Drittinteressen berücksichtigungsfähig (Regierungsentwurf eines AGB-Gesetzes, BT-Drs. 7/3919, S. 23; Senat, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 43 f und vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 180; nachfolgend zu [3]). Schließlich ist das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge einzubeziehen (nachfolgend zu [4]). 61 [1] Soweit Grundrechtspositionen der Parteien abzuwägen sind, sind auf Seiten der Klägerin ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1

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